21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 903

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil28.04.2005

Amtsgericht München Urteil26.01.2005

Unvorsichtiges Fahren im Tankstel­len­bereich kann teuer werden

Ende August 2004 tankte der in München wohnende Kläger seinen BMW Z 4 an einer Tankstelle in der Wasserburger Landstraße in München auf. Den Tankstel­len­bereich muss man sich so vorstellen, dass in zwei parallelen Linien jeweils drei Zapfsäulen hintereinander angebracht sind. Der Kläger stand in der ersten Linie an der hintersten Zapfsäule. Der Beklagte stand mit seinem LKW auf der anderen Seite der Zapfsäule, die der Kläger benutzte.

Nachdem der Kläger bezahlt hatte, stieg er in sein Fahrzeug und fuhr zwischen "seiner" Zapfsäule und der vor ihm liegenden Zapfsäule hindurch in die "Fahrspur", in der der Beklagte mit seinem LKW stand. Wie es der unglückliche Zufall wollte, fuhr gerade in diesem Moment der Beklagte mit seinem LKW an. Das sofortige Bremsen des Klägers konnte einen Zusammenstoß nicht vermeiden. An der linken Fahrerseite des klägerischen PKW entstand Sachschaden in Höhe von € 4.612,84; rechnete man die Wertminderung, den Nutzungsausfall und das obligatorische Sachver­stän­di­gen­gut­achten mit hinein, waren € 5.907,68 von dem Kläger zu bezahlen.

Der Kläger wandte sich mit seinem Schaden an die gegnerische Haftpflicht­ver­si­cherung. Diese zahlte jedoch lediglich 50 % (= € 2.953,84). Damit fand sich der Kläger nicht ab und brachte den Fall vor das Amtsgericht München.

Der zuständige Richter wies die Klage auf die restlichen 50 % in vollem Umfang ab. In seinem Urteil führte der Richter aus, dass bereits aufgrund des eigenen Sachvortrags des Klägers kein weiterer Anspruch gegen die Versicherung oder den Fahrer des LKW bestehe. Das Verhalten des Klägers sei als "Spurwechsel" zu werten, der eine besondere Rücksichtnahme des Klägers erfordere. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger der Auffassung sei, dass es für ihn völlig unvorhersehbar gewesen sei, dass ein Fahrzeug, das hinter einer Zapfsäule stehe, plötzlich losfahre. Wesentlich unvor­her­sehbarer - so der Richter - sei diese Situation für den Fahrer des LKW gewesen, der nicht damit habe rechnen müssen, dass der Kläger plötzlich mit seinem Fahrzeug zwischen den Tanksäulen hindurch fahren würde.

Mit dieser Entscheidung fand sich der Kläger nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer bestätigte das amtsrich­terliche Urteil und führte ergänzend aus: "Der Tankstel­len­bereich ist Privatgelände, in dem vorrangig das Gesetz gegenseitiger Rücksichtnahme gilt. Diese Rücksicht hat der Kläger im vorliegendem Fall nicht in erforderlicher Weise walten lassen. Wenn der Kläger, von einer anderen Zapfanlage kommend, zwischen Zapfsäulen hindurch in eine andere Spur fährt, ist eine Haftungs­ver­teilung von 50 zu 50 gerechtfertigt." Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Presemitteilung des AG München vom 22.08.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil903

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI