15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 440

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Landgericht München I Urteil08.04.2005

Nach einem Unfall: Überflüssiger Mietwagen muss selbst bezahlt werden, wenn Taxifahren billiger gewesen wäre

Wer nach einem Unfall einen Mietwagen nimmt, obwohl er ihn offenkundig gar nicht benötigt, muss die Kosten hierfür selbst tragen. Diese schmerzliche Erfahrung machte ein Münchner, der nun auch in der 2. Instanz mit seiner Klage auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von EUR 1.168,87 scheiterte.

Das LG München I bestätigte ein entsprechendes Urteil des AG München vom 22.10.2004. Denn der Kläger war in 4 Tagen nur 72 km mit dem Wagen gefahren. Wie die Kollegen in der 1. Instanz sahen die Richter der für Verkehr­s­un­fa­ll­sachen zuständigen 17. Zivilkammer die Anmietung eines Mietwagens in einem derartigen Fall nicht als notwendig und die hierfür entstandenen Kosten daher als unver­hält­nismäßig an. Denn im Taxi hätte eine vergleichbare Fahrtstrecke nur EUR 144, - gekostet, was der Kläger auch nicht bestritten hatte. Diese EUR 144,- hatte die Versicherung daher auch ersetzt. Da das Gesetz nur zur Erstattung des zum Schadensersatz "erforderlichen" Betrags verpflichtet, mussten die Richter beurteilen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch zur Überbrückung der Ausfallzeit des Wagens während der Reparatur unternommen hätte. Sie entschieden, dass ein vernünftiger Mensch, der die Kosten selbst hätte tragen müssen, niemals einen Kostenaufwand von EUR 16,- pro gefahrenen Kilometer auf sich genommen, sondern das wesentlich günstigere Taxi gewählt hätte. Auch der Einwand, es sei wegen plötzlicher Erkrankung nicht zu einer intensiveren Nutzung des Wagens gekommen, half dem Kläger nichts. In diesem Fall hätte der Kläger, um unnötige Kosten zu vermeiden, den Wagen zurückgeben oder zurückbringen lassen müssen, urteilten die Richter der 17. Zivilkammer.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 27.04.2005

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