21.11.2024
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Dokument-Nr. 761

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Landgericht München I Urteil20.05.2005

Unrichtige Angaben des Versi­che­rungs­nehmers gegenüber seiner Versicherung (hier: Angabe des Fahrers des Unfallfahrzeugs) können zur Leistungs­freiheit der Versicherung führen.

Nicht nur das Verschweigen von Vorschäden an einem Unfallfahrzeug kann einem Versi­che­rungs­nehmer teuer kommen, sondern auch die (vorübergehende) Täuschung der eigenen Versicherung über den Fahrer des Unfall­fahr­zeuges.

Folgendes hatte sich zugetragen: Am 18.12.2002 hatte sich der spätere Kläger auf dem Christ­kind­lesmarkt beim Perlacher Einkaufszentrum mit Freunden befunden. Nachdem der Kläger erheblich Alkohol zu sich genommen hatte, wollte er sein Fahrzeug stehen lassen und zu seiner Wohnung mit der U-Bahn fahren. Zwei seiner Begleiter, mit denen er auf dem Christ­kind­lesmarkt war, gingen noch mit zu seinem Fahrzeug, in dem der Wohnungs­sch­lüssel lag. Als der Kläger im Begriff war die Fahrzeugtüre zu öffnen, musste er sich übergeben. Einer seiner Begleiter ergriff kurzer Hand die Initiative, setzte den Kläger auf den Beifahrersitz und sich selbst auf den Fahrersitz. Bei der Fahrt zur Wohnung des Klägers baute der Fahrer dann einen Unfall mit erheblichem Sachschaden. Gegenüber der Polizei gab der Kläger dann an, er sei gefahren, da ihn der tatsächliche Fahrer darum gebeten hatte; der Fahrer hatte Angst, weil er wegen eines Alkoholdelikts im Straßenverkehrs bereits vorbestraft war und nun befürchtete, eine Haftstrafe zu erhalten. Aufgrund dessen wurde zunächst sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich gegen den Kläger als Fahrer ermittelt. Er hielt wegen fahrlässiger Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung einen Strafbefehl vom Amtsgericht München über eine Geldstrafe; darüber hinaus kündigte die später beklagte Versicherung an, sie werde hinsichtlich des eigenen Schadens des Kläger keine Versi­che­rungs­leis­tungen übernehmen und hinsichtlich des dem Unfallgegner zu ersetzenden Schaden Regress­for­de­rungen in Höhe von € 5.000,00 gegenüber dem Kläger geltend machen. Grund hierfür sei, dass der Kläger alkoholisiert am Steuer gesessen sei.

Nach der erstin­sta­nz­lichen straf­recht­lichen Verurteilung und der ihm vor Augen geführten Konsequenzen seitens der Versicherung rückte der Kläger von seiner Behauptung, er sei gefahren ab und legte unter anderem Berufung gegen das straf­ge­richtliche Urteil ein. Vor der Berufungskammer des Landgerichts München I wurde er dann auch unter Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" vom Vorwurf der fahrlässigen Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung freigesprochen. Es sei nicht auszuschließen, dass doch eine andere Person Fahrer gewesen sei und den Unfall verursacht habe. Nun war der Kläger der Auffassung, dass die Versicherung den Schaden zu bezahlen hätte. Es sei ja nun von einem Gericht festgestellt, dass er nicht alkoholisiert am Steuer gesessen sei. Dies sah die Versicherung allerdings nicht so. Jedenfalls habe er falsche Angaben gegenüber der Versicherung gemacht, so dass er deshalb seinen Versi­che­rungs­schutz bis zu einer Höhe von € 5.000,00 verliere.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab der Versicherung recht. Es könne zivilrechtlich dahinstehen, wer tatsächlich das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gefahren habe. Jedenfalls habe der Kläger zunächst den Anschein erweckt, er sei der Fahrer gewesen und es zugelassen, dass zunächst strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn geführt wurden. Auch gegenüber der Versicherung habe er diesen falschen Eindruck nicht klar gestellt. Damit habe er falsche Angaben gegenüber der Versicherung gemacht; daher verliere er seinen Versi­che­rungs­schutz. Zwar sei die Versicherung gegenüber dem geschädigten Dritten verpflichtet, dessen Schaden zu bezahlen. Der Versicherung stünde aber dann gegenüber dem Kläger ein Regressanspruch bis zu € 5.000,00 zu.

Damit fand sich der Kläger nicht ab und ging in Berufung zum Landgericht München I. Die zuständige Berufungskammer bestätigte die amtsrich­ter­lichen Ausführungen. Aus der straf­ge­richt­lichen Akte ergebe sich, dass der Kläger es über 15 Monate zugelassen habe, dass gegen ihn ermittelt werde. Dies habe nicht nur zu einem letztlich falschen Strafurteil geführt sondern auch zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Schadensfalles. Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichteten den Versi­che­rungs­nehmer aber nicht ohne Grund dazu, von Anfang an korrekte und vollständige Angaben gegenüber der Versicherung zu machen. Nur so könne diese die Kosten für die versicherte Allgemeinheit gering halten und nur berechtigte Ansprüche befriedigen. Daher müsse es dabei bleiben, dass dem Kläger keinerlei eigener Versi­che­rungs­schutz aus seiner Vollkas­ko­ver­si­cherung zustehe und er auch hinsichtlich des Haftpflicht­schadens bis zu einer Höhe von € 5.000,00 in Regress genommen werden könne.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz: Urteil des Amtsgerichts München vom 21.07.2004; Aktenzeichen: 341 C 16995/04

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 18.07.2005

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