Mai 2004: Die Kläger sind in München auf der Tegernseer Landstraße stadtauswärts unterwegs. Sie fahren auf der dritten von vier Spuren, also Richtung Autobahn Salzburg. Auf Höhe der Abfahrt Unterhaching bremst drei Fahrzeuge vor ihnen ein Autofahrer unvermittelt bis zum Stillstand ab. Er löst damit hinter sich eine Serie von Vollbremsungen aus. Der Kläger rutscht dabei mit dem Vorderrad ab. Er und die Klägerin auf dem Sozius werden auf die Fahrbahn geschleudert, ihr Motorrad beschädigt. Unterdessen gibt der Autofahrer wieder Gas, zieht trotz durchgezogener Linie und Sperrfläche nach rechts davon und fährt in Richtung Unterhaching ab.
Der aufgrund von Zeugenaussagen ermittelte Beklagte, der aus Augsburg stammt, räumte ein, am Unfalltag im Bereich der Tegernseer Landstraße gewesen zu sein, allerdings nicht zur genauen Unfallzeit und nicht mit dem Ziel Unterhaching; vielmehr sei er Richtung Salzburg weitergefahren. Ein Strafverfahren gegen ihn wegen Unfallflucht musste bereits eingestellt werden, da die Beweislage für eine strafrechtliche Verurteilung zu dünn schien.
Im Zivilprozess musste nun geklärt werden, ob der Beklagte der Unfallverursacher war oder nicht. Der zuständige Richter der 17. Zivilkammer vernahm sieben Zeugen und kam schließlich zu der Überzeugung, dass der Beklagte den Unfall verursacht hat, obwohl dessen Ehefrau ihm attestierte, dass es auf der Fahrt zu keinen besonderen Vorkommnissen gekommen war. Aus den Beobachtungen der anderen Zeugen, von denen einer noch am Unfalltag das Kennzeichen des Beklagten an die Polizei gegeben hatte, kam der Richter trotz teilweise abweichender Angaben zur Farbe des Fahrzeugs des Beklagten zur Überzeugung, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Er verurteilte den Beklagten zur Übernahme von 2/3 des Schadens. 1/3 müssen die Kläger selbst tragen; denn jeder Verkehrsteilnehmer muss seinen Abstand zum Vordermann so wählen, dass er auch bei unvermuteten Vorkommnissen noch bremsen kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 63/06 des LG München I