15.11.2024
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Dokument-Nr. 1228

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Landgericht München I Urteil23.08.2004

Eintritts­pflicht der Kfz-Haftpflicht­versicherung für Unfallschaden des Beifahrers

Die Klägerin erlitt als Beifahrerin bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen. Der Unfall ereignete sich auf der Pyhrnautobahn zwischen Linz und Graz.

Unmittelbar nach einem Autobahntunnel geriet das vom Ehemann der Klägerin gelenkte Fahrzeug aus ungeklärter Ursache auf die linke Fahrbahnseite, fuhr dort auf den Bodenabsenker der Mittel­leit­planke und wurde regelrecht in die Luft katapultiert. Der Wagen schlug auf dem mittleren Grünstreifen auf und prallte schließlich nach 50 m frontal gegen den Metallpfosten eines Autobahn­weg­weisers. Das Fahrzeug wurde dabei total zerstört, der Fahrer erlitt lebens­ge­fährliche Verletzungen. Die Klägerin verlangt von der Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung ihres Ehemanns Schadensersatz wegen des Unfalls.

Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz

Die für Verkehr­s­un­fa­ll­sachen zuständige 17. Zivilkammer des LG München I hat die beklagte Versicherung verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 160.000,- €, eine monatliche Rente von 1.200,- € und weitere rd. 15.000,- € zu bezahlen und für weitere Schäden aus dem Unfallereignis einzustehen.

Anscheinsbeweis sprach für Fahrfehler des Ehemanns

Das Gericht hat festgestellt, dass nach dem Ablauf des Unfall­ge­schehens bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Unfall auf einem Fahrfehler beruhte und vom Ehemann der Klägerin verschuldet wurde. Damit ist seine Versicherung eintritts­pflichtig und muss den Schaden der Klägerin zu 100 % ersetzen.

Schwere Verletzungen und hoher Dauerschaden rechtfertigen Schmer­zens­geldhöhe

Die Klägerin litt unter folgenden Unfallfolgen: inkomplette Querschnitts­lähmung in allen vier Gliedmaßen, Bruch des Beckens mit Scham­bein­fu­genriss, Bruch der Lenden­wir­belsäule, Bruch der Rippen, Milzruptur mit anschließender Entfernung der Milz, neurogene Blasen- und Mastda­r­m­ent­lee­rungs­störung, Innen­me­nis­ku­s­ent­fernung am linken Knie, inkomplettes links betontes Querschnitts-Syndrom mit motorischen, sensiblen und vegetativen Ausfällen. Angesichts der schwersten Verletzungen und des hohen Dauerschadens mit einer unfallbedingten Erwer­bs­min­derung von 85 % hat die Klägerin Anspruch auf Schmerzensgeld in der genannten Höhe. Da sie nur noch eingeschränkt in der Lage ist, ihren Haushalt zu führen, kann sie die Koste­n­er­stattung für eine Pflegekraft bzw. Haushaltshilfe im Umfang von 120 Stunden im Monat verlangen. Des Weiteren muss die Versicherung angefallene Heilbehandlungs- und Fahrtkosten sowie den eingetretenen Kleiderschaden ersetzen.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 07.09.2004

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