Dokument-Nr. 1228
Permalink https://urteile.news/
Landgericht München I Urteil23.08.2004
Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung für Unfallschaden des Beifahrers
Die Klägerin erlitt als Beifahrerin bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen. Der Unfall ereignete sich auf der Pyhrnautobahn zwischen Linz und Graz.
Unmittelbar nach einem Autobahntunnel geriet das vom Ehemann der Klägerin gelenkte Fahrzeug aus ungeklärter Ursache auf die linke Fahrbahnseite, fuhr dort auf den Bodenabsenker der Mittelleitplanke und wurde regelrecht in die Luft katapultiert. Der Wagen schlug auf dem mittleren Grünstreifen auf und prallte schließlich nach 50 m frontal gegen den Metallpfosten eines Autobahnwegweisers. Das Fahrzeug wurde dabei total zerstört, der Fahrer erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Die Klägerin verlangt von der Kfz-Haftpflichtversicherung ihres Ehemanns Schadensersatz wegen des Unfalls.
Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
Die für Verkehrsunfallsachen zuständige 17. Zivilkammer des LG München I hat die beklagte Versicherung verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 160.000,- €, eine monatliche Rente von 1.200,- € und weitere rd. 15.000,- € zu bezahlen und für weitere Schäden aus dem Unfallereignis einzustehen.
Anscheinsbeweis sprach für Fahrfehler des Ehemanns
Das Gericht hat festgestellt, dass nach dem Ablauf des Unfallgeschehens bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Unfall auf einem Fahrfehler beruhte und vom Ehemann der Klägerin verschuldet wurde. Damit ist seine Versicherung eintrittspflichtig und muss den Schaden der Klägerin zu 100 % ersetzen.
Schwere Verletzungen und hoher Dauerschaden rechtfertigen Schmerzensgeldhöhe
Die Klägerin litt unter folgenden Unfallfolgen: inkomplette Querschnittslähmung in allen vier Gliedmaßen, Bruch des Beckens mit Schambeinfugenriss, Bruch der Lendenwirbelsäule, Bruch der Rippen, Milzruptur mit anschließender Entfernung der Milz, neurogene Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung, Innenmeniskusentfernung am linken Knie, inkomplettes links betontes Querschnitts-Syndrom mit motorischen, sensiblen und vegetativen Ausfällen. Angesichts der schwersten Verletzungen und des hohen Dauerschadens mit einer unfallbedingten Erwerbsminderung von 85 % hat die Klägerin Anspruch auf Schmerzensgeld in der genannten Höhe. Da sie nur noch eingeschränkt in der Lage ist, ihren Haushalt zu führen, kann sie die Kostenerstattung für eine Pflegekraft bzw. Haushaltshilfe im Umfang von 120 Stunden im Monat verlangen. Des Weiteren muss die Versicherung angefallene Heilbehandlungs- und Fahrtkosten sowie den eingetretenen Kleiderschaden ersetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2004
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 07.09.2004
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1228
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.