Die geschiedene kinderlose Sandra B. (Name geändert) starb am 28.2.2003 im Alter von 67 Jahren. Sie hinterließ einen Hund namens Berry und ein Testament, in dem sie ihn als 1. Erben einsetzte. Dort heißt es: "Mein letzter Wunsch.....Meine Erben sind mein Hund Berry, mein Bruder D. mein Bruder G., mein Neffe A., meine Nichte S., mein Neffe M. (Anfangsbuchstaben geändert), bitte nicht streiten, Eure Tante."
Als B. ins Krankenhaus kam, ließ sie ihren Hund zu ihrem Bruder G. bringen. Dort holte ihn 2 Wochen nach B.’s Tod eine Bekannte von B. ab. Sie kümmert sich seither um Berry im Haus ihres Lebensgefährten. Deshalb will sie nun auch etwas erben. Zum Nachlass gehört immerhin eine Eigentumswohnung in München. Das Amtsgericht München Nachlassgericht will den im Testament genannten Verwandten der Erblasserin, ihren beiden Brüdern, den beiden Neffen und der Nichte einen Erbschein erteilen als Miterben zu je einem Fünftel. Der Hund hingegen könne nicht Erbe werden.
Gegen die Ankündigung der Erbscheinserteilung beschwerte sich die neue Hundebesitzerin beim Landgericht München I. Sie habe den Hund nach dem letzten Willen der Verstorbenen zu sich genommen. Wer aber den Hund bekomme, sei nach dem Testament auch Erbe. Die 16. Zivilkammer wies die Beschwerde der Hundebesitzerin zurück. Sie darf zwar Berry behalten, ist aber nicht Erbin.
Der Hund Berry sei keine rechtsfähige Person. Erben können aber nur rechtsfähige Personen sein. Aus dem Testament ergebe sich nicht, wer Berry bekommen solle.
Die Verstorbene habe den Hund kurz vor ihrem Tod von ihrem Bruder abholen lassen. Sie habe auch keiner familienfremden Person etwas zuwenden wollen, da sie das Testament mit "Eure Tante" unterzeichnet habe.