23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1072

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Urteil07.09.2005Landgericht München I15 O 25369/04
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Landgericht München I Urteil07.09.2005

Rauer Ton beim Zoll ist noch kein Mobbing

Das Landgericht München I hat die Klage eines Zöllners auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing und Verletzung der Fürsorgepflicht aus Amtshaftung abgewiesen.

Der Kläger war seit 1988 im gehobenen Dienst Betriebsprüfer im Hauptzollamt in München. Vorgesetzte Fachdienst­stelle war bis 1998 die Oberfi­nanz­di­rektion München, danach die Oberfi­nanz­di­rektion Nürnberg – Außenstelle München. Ab 01.02.2000 war vorgesetzte Behörde das Fachreferat für Außen­wirt­schaftsrecht in Nürnberg. Der Kläger fühlte sich durch den dortigen Regie­rungs­di­rektor schikanös behandelt und gemobbt. Er habe unter den Vorgaben der Oberfi­nanz­di­rektion Nürnberg gelitten, was zu einer psychischen Erkrankung und letztlich zu seiner Versetzung in den Ruhestand geführt habe. Der Kläger beanstandete insbesondere zahlreiche Äußerungen des vorgesetzten Regie­rungs­di­rektors als diskriminierend und beleidigend.

Dieser legte beispielsweise im Rahmen einer Dienst­be­sprechung im März 2000, an der auch der Kläger teilnahm, seine Vorstellungen zur Vornahme von Prüfungen durch das Hauptzollamt München mit drastischen Formulierungen dar. U.a. äußerte er, Bußgelder seien ein Spiegelbild der Effizienz. "Der Prüfer treibt das Wild dem Wolfsrudel, der Oberfi­nanz­di­rektion, aus dem Wald zur Aburteilung zu. … Ich brauche schnelle Schüsse auf großes kapitales Wild …". Der rabiate Regie­rungs­di­rektor wurde außerdem mit folgenden Äußerungen zitiert, die allerdings nicht gegenüber dem Kläger persönlich fielen: "Es herrscht kein Ton wie unter Kloster­schwestern. … In München gab es nur eine Bußgeld­ver­ei­te­lung­s­praxis. … Wir hier in Nürnberg haben gewürgt und geschlachtet, in München wurden nur Orden verteilt." "Ich kann nicht verstehen, warum Ihre Prüfer nicht noch einmal in die Firma zum Nachermitteln wollen. Entweder haben sie sich bereits beim ersten Mal schon bis auf die Knochen blamiert oder sie haben sämtliche Jungfrauen in der Firma geschwängert." "Die Berichte ihrer Prüfer müssen schmerzhaft kurz sein. Zack, zack, zack, bäng, bäng, bäng. … Ihre Prüfer sitzen den ganzen Tag bei der Firma im Casino mit einer Sekretärin auf dem Schoß. … Ihre Prüfer müssen den Firmen muskelmäßig in den Arsch treten. … Gute Jagd und fette Beute."

In der Zeit vom 01.02.2000 bis 31.12.2001 erhielt der Kläger insgesamt 4 Nacher­mitt­lungs­er­suchen zu den von ihm verfassten Prüfungs­be­richten. In einem Fragebogen zum Zwecke der Steigerung der Erledigungsrate wurde der Kläger im Februar 2001 nach Gründen für die bislang nicht zufrieden stellende Erledigungsrate befragt und wie man sie verbessern könnte. Seine dienstliche Beurteilung fiel schlechter aus als die Vorbeurteilung aus dem Jahre 1998. Dieses Vorgehen kritisierte der Kläger als schikanös.

Die 15. für Amtshaf­tungs­ver­fahren zuständige Zivilkammer des Landgerichts München I vermochte trotz des rauen Tons ein "Mobbing" des Klägers durch seine Vorgesetzten nicht festzustellen. "Mobbing" durch einen Vorgesetzten sei der Missbrauch der hervorgehobenen Amtsstellung in einer im Einzelfall mehr oder weniger auf einen konkreten dienstlichen Anlass bezogenen Art und Weise, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren.

Erforderlich sei eine fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persön­lich­keitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Die Darstellung des Klägers lasse ein "Mobbing" im Sinne einer systematischen Schikane, Diskriminierung oder Beleidigung nicht erkennen. Die dem Kläger erteilten Nacher­mitt­lungs­er­suchen seien weder rechtswidrig noch unvertretbar. Sie entsprächen dem hierarchischen Verwal­tungs­aufbau mit Aufsichts­kom­pe­tenzen im deutschen Behördensystem. Die angegriffenen Äußerungen des Nürnberger Regie­rungs­di­rektors hätten sich nicht an den Kläger alleine, sondern an alle Prüfer des Hauptzollamts München gerichtet. Mit plakativen Worten habe der Vorgesetzte auf eine gewünschte Änderung der Verwal­tung­s­praxis hinwirken wollen. Eine schikanöse Tendenz gegenüber dem Kläger konnte das Gericht aus den harschen Worten nicht herauslesen, wenn es auch die wiedergegebenen Äußerungen zum Teil geschmacklos fand. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, warum seine Angst vor Anordnungen der Nürnberger Behörde durch schikanöse Maßnahmen hervorgerufen sei. Der dem Kläger ausgehändigte Fragebogen zur Verbesserung der Effizienz seiner Arbeit sei in der öffentlichen Verwaltung üblich. Für eine Fehler­haf­tigkeit der dienstlichen Beurteilung sah das Gericht keine Anhaltspunkte.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 27.09.2005

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