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Dokument-Nr. 3750

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Landgericht München I Urteil17.01.2007

Keine Haftung eines Prüfungs­verbands für RechenfehlerAmtspflicht­ver­letzung gibt es nur im Über- und Unter­ord­nungs­ver­hältnis

Es gibt keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, wenn diesem bei einer Prüfung ein Fehler unterläuft. Das hat das Landgericht München I festgestellt. Es lehnte einen solchen Anspruch ab, da es an einer rechtlichen Grundlage für einen derartigen Anspruch fehle.

Geklagt hatte der Landkreis Fürsten­feldbruck, dem der Prüfungsverband bei einer Sonderprüfung des Personalbedarfs des Amtes für Jugend und Familie, Bereich allgemeiner Sozialdienst, im Jahr 2000 bescheinigte, dass ein Fehlbedarf von 1,7 Stellen vorliege. Dies allerdings war lediglich auf einen Rechenfehler zurückzuführen, der sich aus einem Übertra­gungs­fehler ergab. Tatsächlich bestand kein Fehlbedarf, sondern es hätten 2,3 Stellen abgebaut werden können. Ohne dass der Fehler bemerkt wurde, empfahl der Prüfungsverband dem Landkreis dann, die vermeintliche Unterbesetzung durch Perso­na­lum­schich­tungen und Einstellungen auszugleichen.

Der Landkreis trug vor, er habe den Fehler erst im Jahr 2002 entdeckt und erst dann Maßnahmen zum Stellenabbau ergriffen. Bis dahin sei ihm allerdings durch die vermeidbaren Perso­nal­mehr­kosten ein Schaden von etwa 250.000,- Euro entstanden. Diesen Schaden verlangte er nun vom Prüfungsverband ersetzt.

Eine rechtliche Grundlage für diesen Anspruch konnten die Richter der 15. Zivilkammer allerdings nicht sehen. Zwar gibt es grundsätzlich einen Anspruch bei sogenannten Amtspflicht­ver­let­zungen, dieser greift aber nur im Über- und Unter­ord­nungs­ver­hältnis, also beispielsweise im Verhältnis des Staates zu den Staatsbürgern ein. Ein Anspruch des Landkreises kann daher höchstens gegenüber der zuständigen Aufsichts­behörde, hier der Regierung von Oberbayern, geltend gemacht werden, nicht gegenüber dem Prüfungsverband selbst.

Weiterhin kann ein Anspruch auch nicht aus der Verletzung eines Vertrages zwischen dem Verband und dem Landkreis hergeleitet werden, da die Prüfung sich im Rahmen der Mitgliedschaft des Landkreises im Prüfungsverband vollzog und insoweit bereits kein Vertrag vorlag.

Schließlich ist es nach Ansicht der Zivilkammer auch nicht gerechtfertigt, den Prüfungsverband wie einen "Privaten" haften zu lassen, da er keine wirtschaft­lichen Interessen verfolgt und die Prüfungs­ge­bühren nur der Finanzierung des Prüfungs­ver­bandes dienen und nicht der Gewinnerzielung. Bei einer Prüfung durch ein privates Unternehmen wären erheblich höhere Kosten angefallen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Landkreis an dem Schaden ein erhebliches Mitverschulden trägt, da er die Einzel­fa­ll­zahlen nicht geprüft hatte. Dabei wäre der Rechenfehler - nach dem Urteil der Richter - ohne weiteres aufgefallen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/07 des LG München I vom 06.02.2007

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