18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28211

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Urteil10.07.2019Landgericht München I14 S 15871/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 657Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 657
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil17.10.2018, 416 C 8659/18
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil10.07.2019

Temporärer Umzug in eine Ersatzwohnung lässt Eigenbedarf nicht entfallenAbsicht der Nutzung der eigenen Wohnung bleibt weiterhin bestehen

Der temporäre Umzug in eine Ersatzwohnung lässt den Eigenbedarf an der eigenen Wohnung grundsätzlich nicht entfallen. Denn die Absicht zur Nutzung der eigenen Wohnung bleibt weiterhin bestehen. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieterin einer Wohnung in München im Juli 2017 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Hintergrund dessen war, dass eine Miteigentümerin der Wohnung im Wintersemester 2017/2018 ein Studium in München anfangen wollte. Da sie bisher in Neusäß bei ihrer Mutter wohnte, wollte sie nach München ziehen. Die Mieterin hielt die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Dies begründete sie unter anderem damit, dass die Miteigentümerin im September 2017 in eine andere Wohnung in München gezogen ist. Daher sei der Eigenbedarf weggefallen. Die Miteigentümerin stellte sich dem entgegen. Sie führte an, dass es sich lediglich um eine Zwischenlösung handle. Der Mietvertrag sei nur befristet abgeschlossen worden. Es kam schließlich zu einer Räumungsklage.

Amtsgericht weist Räumungsklage ab

Das Amtsgericht München wies die Räumungsklage ab. Seiner Auffassung nach sei der Eigenbedarf wegen des Umzugs in die andere Wohnung weggefallen. Dass der Mietvertrag nur befristet war, spiele dabei keine Rolle. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Miteigentümerin.

Landgericht hält Eigenbedarf trotz Umzugs weiterhin für gegeben

Das Landgericht München I entschied, dass der Eigenbedarf nicht weggefallen sei. Der Umzug der Miteigentümerin sei unschädlich, zumal für die Wohnung nur ein befristetes Mietverhältnis bestand und damit von einem bloßen Zwischenumzug auszugehen sei. Die Miteigentümerin habe weiterhin die Absicht gehabt, in die eigene Wohnung einzuziehen und damit die eigene Immobilie zu nutzen. Hierin bestehe letztlich der Kern ihres Eigen­nut­zungs­wunschs und damit der Eigenbedarf im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Zeitlich befristetes Ausweichen in Ersatzwohnung tangiert nicht Eigenbedarf

Ein zeitlich befristetes Ausweichen der Eigen­be­da­rfs­person auf eine ersatzweise angemietete Interimswohnung tangiere den Eigenbedarf grundsätzlich nicht, so das Landgericht. Es sei rechtlich ohne Belang, dass die Unannehm­lich­keiten einer täglichen Pendelei zwischen Neusäß und München aufgrund des temporären Ausweichens auf eine Ersatzwohnung in München derzeit vermieden werde. Eine andere Betrach­tungsweise sei auch im Hinblick auf das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG kaum vertretbar.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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