Die Klägerin litt bereits vor der Buchung unter Panikattacken und Angstgefühlen und befand sich deshalb bereits mehrfach in ärztlicher Behandlung. Anfang Juli verschlimmerten sich ihre Beschwerden so stark, dass sie sich nach Ansicht des behandelnden Arztes in stationäre Behandlung begeben musste. Am 16.07.2004 stornierte die Klägerin die Reise gegenüber der Reisegesellschaft. Gleichzeitig legte sie ein Attest des behandelnden Hausarztes über ihre Erkrankung vor.
Als sie die Reiserückrittsversicherung wegen der bezahlten € 3.214,00 in Anspruch nehmen wollte, verweigerte diese die Zahlung. So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Dort hat die Klägerin noch vorgetragen, die Anfang Juli auftretende Panikattacke habe sich grundlegend von den vorherigen durch eine weitaus stärke Ausprägung unterschieden. Vorher sei sie nie in stationärer Behandlung gewesen. Dies sei nunmehr erforderlich geworden. Zu der unerwarteten Verschlimmerung der Erkrankung sei es unter anderem auch deshalb gekommen, da ihr Mann mit unerwarteten Steuernachforderungen für seinen Betrieb konfrontiert worden sei.
Die beklagte Versicherungsgesellschaft stützte sich auf ihre Versicherungsbedingungen. Dort war ausgeführt, dass eine Versicherungsleistung dann nicht in Betracht kommt, wenn die Stornierung der Reise wegen einer Erkrankung notwendig wird, die bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestand.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage in vollem Umfang ab. Nach den Versicherungsbedingungen müsse es um eine „unerwartet schwere Erkrankung“ gehen, die die Stornierung der Reise veranlasst habe. Daran fehle es hier. Unstreitig habe die Klägerin bereits vor Buchung und Abschluss des Versicherungsvertrages an Panikattacken gelitten und war deshalb bereits in ärztlicher Behandlung. Damit lag vorliegend keine unerwartete Erkrankung vor. Dass die Panikattacke Anfang Juli stärker ausgefallen sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Entscheidend sei, dass die Grunderkrankung bereits vorhanden gewesen sei. Eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Erkrankung sei nicht versichert. Im Übrigen erwecke der weitere Vortrag der Klägerin den Eindruck, dass der tatsächliche Grund für die Stornierung ohnehin nicht die Panikattacken, sondern die Steuerrückzahlung war, insbesondere, da in einem im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Bericht der behandelnden Klinik davon die Rede ist, dass ein Spanienurlaub wegen unerwarteter Steuernachzahlungen vereitelt worden sei.
Die Klägerin fand sich mit diesem Urteil nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die dortige Kammer schloss sich in vollem Umfang den amtsrichterlichen Ausführungen an. Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 22.04.2005; Aktenzeichen: 241 C 38973/04
Beschluss des Landgerichts München I vom 21.09.2005; Aktenzeichen: 13 S 10188/05
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 17.10.2005