23.11.2024
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Dokument-Nr. 1087

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Beschluss21.09.2005Landgericht München I13 S 10188/05
Urteil22.04.2005Amtsgericht München241 C 38973/04
ergänzende Informationen

Landgericht München I Beschluss21.09.2005

Amtsgericht München Urteil22.04.2005

Kein Anspruch gegen die Reise­rück­tritts­ver­si­cherung bei bereits vorhandener schwerer Grunderkrankung

Die spätere Klägerin hatte bei einer Reise­ge­sell­schaft im Januar 2004 für sich und ihren Ehemann eine dreiwöchige Flugreise nach Alicante/Spanien für insgesamt € 3.214,00 gebucht. Die Reise sollte vom 20.07.2004 bis 10.08.2004 stattfinden. Daneben schloss sie mit der später beklagten Reise­rück­tritts­ver­si­cherung, die ihren Sitz in München hat, nach deren Bedingungen eine Reiserü­ck­ritts­ver­si­cherung ab.

Die Klägerin litt bereits vor der Buchung unter Panikattacken und Angstgefühlen und befand sich deshalb bereits mehrfach in ärztlicher Behandlung. Anfang Juli verschlimmerten sich ihre Beschwerden so stark, dass sie sich nach Ansicht des behandelnden Arztes in stationäre Behandlung begeben musste. Am 16.07.2004 stornierte die Klägerin die Reise gegenüber der Reise­ge­sell­schaft. Gleichzeitig legte sie ein Attest des behandelnden Hausarztes über ihre Erkrankung vor.

Als sie die Reiserü­ck­ritts­ver­si­cherung wegen der bezahlten € 3.214,00 in Anspruch nehmen wollte, verweigerte diese die Zahlung. So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Dort hat die Klägerin noch vorgetragen, die Anfang Juli auftretende Panikattacke habe sich grundlegend von den vorherigen durch eine weitaus stärke Ausprägung unterschieden. Vorher sei sie nie in stationärer Behandlung gewesen. Dies sei nunmehr erforderlich geworden. Zu der unerwarteten Verschlimmerung der Erkrankung sei es unter anderem auch deshalb gekommen, da ihr Mann mit unerwarteten Steuer­nach­for­de­rungen für seinen Betrieb konfrontiert worden sei.

Die beklagte Versi­che­rungs­ge­sell­schaft stützte sich auf ihre Versi­che­rungs­be­din­gungen. Dort war ausgeführt, dass eine Versi­che­rungs­leistung dann nicht in Betracht kommt, wenn die Stornierung der Reise wegen einer Erkrankung notwendig wird, die bereits vor Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages bestand.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage in vollem Umfang ab. Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen müsse es um eine „unerwartet schwere Erkrankung“ gehen, die die Stornierung der Reise veranlasst habe. Daran fehle es hier. Unstreitig habe die Klägerin bereits vor Buchung und Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages an Panikattacken gelitten und war deshalb bereits in ärztlicher Behandlung. Damit lag vorliegend keine unerwartete Erkrankung vor. Dass die Panikattacke Anfang Juli stärker ausgefallen sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Entscheidend sei, dass die Grunderkrankung bereits vorhanden gewesen sei. Eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Erkrankung sei nicht versichert. Im Übrigen erwecke der weitere Vortrag der Klägerin den Eindruck, dass der tatsächliche Grund für die Stornierung ohnehin nicht die Panikattacken, sondern die Steuer­rü­ck­zahlung war, insbesondere, da in einem im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Bericht der behandelnden Klinik davon die Rede ist, dass ein Spanienurlaub wegen unerwarteter Steuer­nach­zah­lungen vereitelt worden sei.

Die Klägerin fand sich mit diesem Urteil nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die dortige Kammer schloss sich in vollem Umfang den amtsrich­ter­lichen Ausführungen an. Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 22.04.2005; Aktenzeichen: 241 C 38973/04

Beschluss des Landgerichts München I vom 21.09.2005; Aktenzeichen: 13 S 10188/05

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 17.10.2005

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