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Dokument-Nr. 1215

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Landgericht München I Urteil19.08.2004

Erneuter Kinderwunsch – Auf Kosten der Kranken­ver­si­cherung?

Beim Kläger liegt eine hochgradige Ferti­li­täts­s­törung vor, die Ehesterilität verursacht und nur mittels einer Steri­li­täts­be­handlung in Form einer kombinierten IVF- und ICSI-Behandlung behoben werden kann.

In der Vergangenheit hatte die private Kranken­ver­si­cherung des Klägers die Kosten für zwei Behand­lungs­zyklen übernommen. Der zweite Zyklus hatte zur Geburt eines gesunden Kindes im Jahr 2001 geführt. Der Kläger und seine Ehefrau wünschen sich ein zweites Kind. Der Kläger verlangt daher von der beklagten Versicherung die Kostenübernahme für vier weitere Behand­lungs­zyklen. Die Versicherung wendet ein, durch die Geburt des ersten Kindes seien die Folgen der im medizinischen Sinne nicht heilbaren Krankheit des Klägers bereits gelindert. Die Durchführung weiterer Maßnahmen stelle deshalb keine Heilbehandlung im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen dar. Angesichts der Kosten von 8.000,- € pro Zyklus verstoße die Forderung des Klägers auch gegen das gegenüber der Versi­che­rungs­ge­mein­schaft bestehende Rücksicht­nah­megebot.

Die für Versi­che­rungs­sachen zuständige 12. Zivilkammer des LG München I hat die Beklagte verurteilt, die Kosten für bis zu vier Zyklen zu übernehmen, längstens bis zur Geburt eines zweiten Kindes. Nach Auffassung des Gerichts tritt durch die Geburt eines ersten Kindes keine abschließende Linderung der Unfrucht­ba­r­keits­folgen ein. Aufgrund eines neuen Kinderwunsches liegt ein neuer Versi­che­rungsfall vor, der Anspruch auf erneute Behand­lungs­maß­nahmen im Sinne einer erneuten Linderung begründet. Das Gericht nimmt damit in dieser kontrovers diskutierten Frage ausdrücklich einen anderen Standpunkt als das OLG München ein.

Der Wunsch nach einem zweiten Kind falle keinesfalls aus dem Rahmen und sei zweifelsfrei sozial verständlich und angemessen. Im konkreten Fall seien die sich für die Versi­che­rungs­ge­mein­schaft ergebenden Belastungen auch nicht unver­hält­nismäßig, zumal der Kläger bezüglich des ersten Kindes von den vier ihm zustehenden Zyklen nur zwei in Anspruch genommen habe.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 14.09.2004

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