22.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 29204

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Landgericht München I Urteil17.09.2020

Keine Leistungen aus der Betrie­bs­schließungs­versicherung für Kita mit NotbetreuungEintritt des Versi­che­rungsfalls nur bei vollständiger Betrie­bs­schließung

Eine Kita kann keine Leistungen aus der Betrie­bs­schließungs­versicherung beanspruchen, da sie aufgrund der Notbetreuung nicht vollständig geschlossen war. dies hat das Landgericht München I entschieden.

In den vier Verfahren ging es um die Grundsatzfrage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Versicherungen für Schäden der coronabedingten Betrie­bs­schlie­ßungen leisten müssen. Im vorliegenden Fall klagte eine Kindertagesstätte gegen eine Versicherung. Die Klage der Kinder­ta­gesstätte wurde abgewiesen.

Eintritt des Versi­che­rungsfalls setzt vollständige Betrie­bs­schließung voraus

Nach Auffassung des LG München war die Kinder­ta­gesstätte nicht vollständig, sondern nur bezüglich des regulären Betriebs geschlossen, hielt gleichzeitig aber eine Notbetreuung aufrecht. Die einschlägigen Versi­che­rungs­be­din­gungen setzten für den Eintritt des Versi­che­rungsfalls jedoch eine vollständige Betriebsschließung voraus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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