18.10.2024
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Landgericht München I Urteil

Vertrags­klauseln der Online-Dating-Firma Dateyard zum Umgang mit Kundendaten unwirksamKlauseln verstoßen gegen Daten­schutz­rechte

Die Online-Dating-Firma Dateyard darf künftig nicht mehr selbstständig im Namen ihrer Nutzer Nachrichten an andere User schreiben. Auch Kundendaten zwischen den verschiedenen Plattformen des Unternehmens auszutauschen, ist unzulässig. Dies entschied das Landgericht München.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verbrau­cher­zentrale Bayern beanstandete, dass sich Dateyard in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) das Recht einräumen lässt, "zur Unterstützung der Kommunikation" selbst im Namen seiner Nutzer im Postfach aktiv zu werden.

Nutzer muss selbst über mögliche Kontaktaufnahme zu anderen entscheiden können

Nach Auffassung des Landgerichts München steht diese Klausel dem Sinn und Zweck eines Online-Dating-Vertrags entgegen. Der Nutzer solle selbst entscheiden können, mit wem er in Kontakt tritt und mit welchem Ziel. Das Gericht hat die entsprechende Klausel in seinem Urteil für unwirksam erklärt. Das Gericht machte deutlich, dass die AGB von Dateyard gegen das Recht der Nutzer auf informationelle Selbst­be­stimmung sowie gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen.

Verbrau­cher­zentrale beanstandet Weitergabe von Kundendaten an Dritte

Eine weitere AGB-Klausel von Dateyard besagt, dass Profile von Nutzern auch auf weiteren Seiten des Unternehmens angezeigt werden dürfen. Die Verbrau­cher­zentrale beanstandete, dass Verbraucher, die auf einer der Dateyard-Seiten lediglich flirten wollen, ohne ihr Wissen auf eindeutigen Sexseiten landen könnten. Diese Praxis widerspreche allem, was Verbraucher beim Online-Dating erwarten würden.

Profile der Nutzer darf nicht auf Seiten Dritter erscheinen

Auch nach Auffassung des Landgerichts müsse ein Nutzer, der sich auf einer Flirtseite anmeldet, nicht damit rechnen, dass sein Profil auf weiteren Seiten des Betreibers erscheine. Außerdem verstoße die Klausel gegen Daten­schutz­rechte und sei unwirksam.

Quelle: Verbraucherzentrale Bayern/ra-online

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