15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 1220

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Urteil18.12.2003Landgericht München I12 O 17583/02
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Landgericht München I Urteil18.12.2003

Glasver­si­cherung muss zahlen

Am 21.6.2002 wurde das zwischen Garage und Hausdach angebrachte Wetter­schutzdach eines Münchner Einfa­mi­li­en­hauses durch Hagel beschädigt. Die Erneuerung des Daches kostete rund 9.000,- €. Die Hausei­gen­tümerin verlangte Erstattung dieser Kosten von ihrer Versicherung aufgrund eines Hausrats- und Glas-Pauscha­l­ver­si­che­rungs­ver­trages.

Nach den "Hinweisen zur Glasver­si­cherung" waren "Sonder­ver­gla­sungen" wie Balkon-, Terrassen-, Wetterschutz- und Dachver­gla­sungen mitversichert. Die weitere Versi­che­rungs­mög­lichkeit für "Verglasungen aus Kunststoffen sowie Glaskeramik-Kochflächen" war jedoch nicht angekreuzt. Die Versicherung lehnte eine Schadens­re­gu­lierung ab mit der Begründung, das Wetter­schutzdach bestehe aus einer nicht versicherten Kunst­stoff­ver­glasung.

Die Hausbesitzerin verklagte die Versicherung und wies darauf hin, das Wetter­schutzdach hätte aus Grünglas, genauer aus Thermoglas bestanden. Hierbei handelt es sich nicht um Kunststoff. Außerdem sei sie davon ausgegangen, dass ihre Pauscha­l­ver­si­cherung für "Sonder­ver­gla­sungen" jedes Glas umfasse. Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I gab ihr Recht und verurteilte die Versicherung zur Bezahlung eines Schadens in Höhe von rund 8.400,- €, den ein gerichtlich bestellter Sachver­ständiger ermittelt hatte.

Die Richter waren der Meinung, es komme nicht darauf an, ob das beschädigte Dach aus Kunststoff oder Glas bestanden hätte. Die "Hinweise zur Glasver­si­cherung" gehörten zu den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten. Zweifel bei der Auslegung müssten zu Lasten des Verwenders, also der Versicherung gehen. Die Klausel über den Versi­che­rungs­schutz für "Sonder­ver­gla­sungen" sei mehrdeutig. Man könne diese Klausel so verstehen, dass die dort aufgelisteten "Sonder­ver­gla­sungen" unabhängig von ihrer chemischen Beschaffenheit versichert seien.

Der durch­schnittliche Versi­che­rungs­nehmer könne darunter jede Form von Glas in der genannten Funktion (z.B. Wetterschutz) verstehen. Kunst­stoff­ver­gla­sungen seien nicht unmiss­ver­ständlich ausgeschlossen, auch wenn hierfür eine gesonderte Versi­che­rungs­mög­lichkeit bestehe. Für den Hagelschaden bestehe folglich Versi­che­rungs­schutz.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 25.11.2004

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