Dokument-Nr. 1220
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Landgericht München I Urteil18.12.2003
Glasversicherung muss zahlen
Am 21.6.2002 wurde das zwischen Garage und Hausdach angebrachte Wetterschutzdach eines Münchner Einfamilienhauses durch Hagel beschädigt. Die Erneuerung des Daches kostete rund 9.000,- €. Die Hauseigentümerin verlangte Erstattung dieser Kosten von ihrer Versicherung aufgrund eines Hausrats- und Glas-Pauschalversicherungsvertrages.
Nach den "Hinweisen zur Glasversicherung" waren "Sonderverglasungen" wie Balkon-, Terrassen-, Wetterschutz- und Dachverglasungen mitversichert. Die weitere Versicherungsmöglichkeit für "Verglasungen aus Kunststoffen sowie Glaskeramik-Kochflächen" war jedoch nicht angekreuzt. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung ab mit der Begründung, das Wetterschutzdach bestehe aus einer nicht versicherten Kunststoffverglasung.
Die Hausbesitzerin verklagte die Versicherung und wies darauf hin, das Wetterschutzdach hätte aus Grünglas, genauer aus Thermoglas bestanden. Hierbei handelt es sich nicht um Kunststoff. Außerdem sei sie davon ausgegangen, dass ihre Pauschalversicherung für "Sonderverglasungen" jedes Glas umfasse. Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I gab ihr Recht und verurteilte die Versicherung zur Bezahlung eines Schadens in Höhe von rund 8.400,- €, den ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ermittelt hatte.
Die Richter waren der Meinung, es komme nicht darauf an, ob das beschädigte Dach aus Kunststoff oder Glas bestanden hätte. Die "Hinweise zur Glasversicherung" gehörten zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Zweifel bei der Auslegung müssten zu Lasten des Verwenders, also der Versicherung gehen. Die Klausel über den Versicherungsschutz für "Sonderverglasungen" sei mehrdeutig. Man könne diese Klausel so verstehen, dass die dort aufgelisteten "Sonderverglasungen" unabhängig von ihrer chemischen Beschaffenheit versichert seien.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne darunter jede Form von Glas in der genannten Funktion (z.B. Wetterschutz) verstehen. Kunststoffverglasungen seien nicht unmissverständlich ausgeschlossen, auch wenn hierfür eine gesonderte Versicherungsmöglichkeit bestehe. Für den Hagelschaden bestehe folglich Versicherungsschutz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2004
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 25.11.2004
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