21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 17058

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Urteil15.09.2014Landgericht München I1 S 1836/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2015, 962Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2015, Seite: 962
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil27.12.2012, 484 C 4172/12
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil15.09.2014

Wohnungs­ei­gentümer darf bei Personen unter den Blumenkästen nicht Blumen gießenBeein­träch­tigter Wohnungs­ei­gentümer steht Unter­lassungs­anspruch zu

Befinden sich unter den Blumenkästen Personen, darf der Wohnungs­ei­gentümer seine Blumen nicht gießen. Andernfalls liegt eine unzumutbare Beein­träch­tigung im Sinne des § 14 Nr. 1 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) vor. Dem beein­träch­tigten Wohnungs­ei­gentümer steht ein entsprechender Unter­lassungs­anspruch zu. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall waren zwei Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen heftig zerstritten. In Streit stand unter anderem der Umstand, dass die eine Wohnungs­ei­gen­tümerin im Jahr 2012 mehrmals die Blumen gegossen hatte, wenn die andere Wohnungs­ei­gen­tümerin mit ihrem Ehemann auf ihrer darunter liegenden Terrasse saß und frühstückte. Durch das Blumengießen fiel Wasser auf den Kaffeetisch. Die beeinträchtigte Wohnungs­ei­gen­tümerin erhob gegen ihre Nachbarin Klage auf Unterlassung. Nachdem das Amtsgericht München ein Urteil traf, musste das Landgericht München I als Berufungs­instanz eine Entscheidung treffen.

Anspruch auf Unterlassen des Blumengießens

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, die Pflanzen auf den Balkon in der Weise zu gießen, dass das Wasser überläuft und auf die Terrasse der Klägerin tropft, während die Klägerin oder andere Personen sich auf der Terrasse aufhalten.

Regelmäßiges Gießen ist nicht zu beanstanden

Ein Wohnungseigentümer habe es zwar hinzunehmen, so das Landgericht, dass ein Nachbar Blumenkästen an seinem Balkon anbringt und die Blumen regelmäßig gießt. Darin liege keine unzumutbare Beein­träch­tigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG. Dies gelte selbst dann, wenn infolge des Blumengießens Wasser vom Balkon auf das darun­ter­liegende Gemeinschafts- oder Sondereigentum fällt.

Kein Blumengießen bei unter den Blumenkästen befindlichen Personen

Es sei aber nach Auffassung des Landgerichts von einer unzumutbaren Beein­träch­tigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG auszugehen, wenn die Blumen zu einem Zeitpunkt gegossen werden, zudem sich Personen erkennbar unter den Blumenkästen befinden und durch herabtropfendes Wasser konkret gestört werden können. In einem solchen Fall müsse der Wohnungs­ei­gentümer warten oder zuvor das Einverständnis der betroffenen Personen zum Blumengießen einholen.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/ZMR 2015, 962/rb)

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