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Dokument-Nr. 2819

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Urteil30.09.2005Landgericht Mönchengladbach2 S 83/05
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Landgericht Mönchengladbach Urteil30.09.2005

Mieter muss bei Kündigung volle Kosten für Kündigung und Räumungsklage zahlenVorprozessuales Kündi­gungs­schreiben und anschließende Räumungsklage sind nicht "derselbe Gegenstand"

Wenn einem Mieter fristlos durch anwaltliches Schreiben gekündigt wurde, weil er seine Miete nicht gezahlt hat, dann muss er hierfür eine volle 1,3 Rechts­an­walts­gebühr zahlen. Eine Anrechnung mit den Gebühren für eine spätere Räumungsklage findet nicht statt. Das hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden.

Im Fall kündigte der Vermieter mit anwaltlichem Schreiben das Mietverhältnis fristlos, weil der Mieter mit seiner Miete in Zahlungsverzug war. Er reichte danach beim Gericht eine Klage, die auf Räumung des Mietobjekts sowie auf Zahlung der rückständigen Miete gerichtet war, ein. Noch bevor die Klage zugestellt werden konnte, gab der beklagte Mieter das Mietobjekt an den Vermieter zurück. Der Vermieter nahm darauf hin die Klage hinsichtlich der Räumung zurück und stellte Kostenantrag.

Das Landgericht führte aus, dass die vorprozessuale Kündi­gungs­er­klärung und die anschließende Räumungsklage nicht "denselben Gegenstand" betreffen. Die Kündigung ziele darauf ab, das Mietverhältnis zu beenden, während die Räumungsklage ein anderes Ziel habe und gerade voraussetze, dass das Mietverhältnis bereits beendet sei. Daher habe der Mieter für das anwaltliche Kündi­gungs­schreiben eine vorgerichtliche 1,3 fache Geschäftsgebühr nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz (RVG) zu zahlen. Diese Kosten müsse er in voller Höhe tragen; sie seien nicht anrechenbar auf Kosten für die spätere Räumungsklage.

Quelle: ra-online

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