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Landgericht Mannheim Urteil10.09.2020
Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung gilt auch bei privaten KrankenversicherungenKein Erfordernis einer gesetzlichen Normierung wie in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V
Der für die gesetzlichen Krankenversicherungen in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V geregelte Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung gilt auch bei privaten Krankenversicherungen. Einer gesetzlichen Normierung bedarf es dafür nicht. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem dreiwöchigen Klinikaufenthalt eines Privatpatienten im Jahr 2014 kam es zwischen ihm und seiner Krankenversicherung zu einem Streit über die Kostenübernahme. Durch den Aufenthalt in der Klinik entstanden Kosten in Höhe von über 8.000 EUR. Der Krankenversicherer lehnte eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass eine ambulante Behandlung der Erkrankung ausreichend gewesen wäre. Er verwies auf den in der gesetzlichen Krankenversicherung in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V geltenden Grundsatz, dass die ambulante Behandlung Vorrang vor der stationären Behandlung habe. Dieser sei auch bei privat Versicherten anzuwenden. Der Versicherungsnehmer sah dies anders und erhob daher Klage. Er führte an, dass ein solcher Vorrang bei den privaten Krankenversicherungen nicht gebe.
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für stationäre Behandlung
Das Landgericht Mannheim entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Kostenübernahme zu. Der Anspruch scheitere daran, dass die medizinische Notwendigkeit der stationär durchgeführten Behandlung nicht festgestellt werden könne. Eine stationäre Krankenhausbehandlung sei nur dann medizinisch notwendig, wenn der angestrebte Erfolg mit einer ambulanten Maßnahme nicht erreicht werden könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung gilt auch bei privaten Krankenversicherungen
Das Landgericht folgte nicht der Ansicht des Klägers, wonach für den Bereich der privaten Krankenversicherung der in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V normierte Grundsatz des Vorrangs einer ambulanten vor einer stationären Behandlung nicht gelte. Der Vorrang gelte auch bei privaten Krankenversicherungen, ohne dass einer gesetzlichen Normierung bedürfe. Die Differenzierung und Nachrangigkeit der stationären Behandlung sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2020
Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (vt/rb)
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