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Landgericht Mannheim Urteil10.09.2020

Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung gilt auch bei privaten Kranken­versicherungenKein Erfordernis einer gesetzlichen Normierung wie in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V

Der für die gesetzlichen Kranken­versicherungen in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V geregelte Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung gilt auch bei privaten Kranken­versicherungen. Einer gesetzlichen Normierung bedarf es dafür nicht. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem dreiwöchigen Klini­k­auf­enthalt eines Privatpatienten im Jahr 2014 kam es zwischen ihm und seiner Kranken­ver­si­cherung zu einem Streit über die Kostenübernahme. Durch den Aufenthalt in der Klinik entstanden Kosten in Höhe von über 8.000 EUR. Der Kranken­ver­si­cherer lehnte eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass eine ambulante Behandlung der Erkrankung ausreichend gewesen wäre. Er verwies auf den in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V geltenden Grundsatz, dass die ambulante Behandlung Vorrang vor der stationären Behandlung habe. Dieser sei auch bei privat Versicherten anzuwenden. Der Versi­che­rungs­nehmer sah dies anders und erhob daher Klage. Er führte an, dass ein solcher Vorrang bei den privaten Kranken­ver­si­che­rungen nicht gebe.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für stationäre Behandlung

Das Landgericht Mannheim entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Kostenübernahme zu. Der Anspruch scheitere daran, dass die medizinische Notwendigkeit der stationär durchgeführten Behandlung nicht festgestellt werden könne. Eine stationäre Kranken­h­aus­be­handlung sei nur dann medizinisch notwendig, wenn der angestrebte Erfolg mit einer ambulanten Maßnahme nicht erreicht werden könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung gilt auch bei privaten Kranken­ver­si­che­rungen

Das Landgericht folgte nicht der Ansicht des Klägers, wonach für den Bereich der privaten Kranken­ver­si­cherung der in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V normierte Grundsatz des Vorrangs einer ambulanten vor einer stationären Behandlung nicht gelte. Der Vorrang gelte auch bei privaten Kranken­ver­si­che­rungen, ohne dass einer gesetzlichen Normierung bedürfe. Die Differenzierung und Nachrangigkeit der stationären Behandlung sei für einen durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmer ohne weiteres erkennbar.

Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (vt/rb)

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