22.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 2665

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Urteil06.07.2006Landgericht Mainz
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Landgericht Mainz Urteil06.07.2006

Arzt wegen Abrech­nungs­betrugs gegenüber der kassen­ärzt­lichen Vereinigung zu Freiheitsstrafe verurteiltMindestens 150.000 EUR Schaden

Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Mainz hat nach 39 Verhand­lungstagen einen 52-jährigen Facharzt für Chirurgie wegen Betrugs in 22 Fällen - hiervon in 15 Fällen gewerbsmäßig handelnd - zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Daneben wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von über 90.000 Euro angeordnet.

Nach der Vernehmung von über 40 Zeugen, einem Sachver­ständigen sowie der Überprüfung einer Vielzahl von Patien­ten­kar­tei­karten war der Angeklagte aus Sicht der Kammer überführt, über 22 Quartale (Zeitraum: Oktober 1996 bis Januar 2001) hinweg die Kassenärztliche Vereinigung bei der Abrechnung der Gebührenziffern 5 (Gebühr für Behandlung zur Unzeit) und 524 (Gebühr für Massa­ge­leis­tungen) vorsätzlich betrogen zu haben.

Der Angeklagte habe die Gebührenziffern gegenüber der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung zur Abrechnung gestellt, obwohl er die an die jeweiligen Leistungsmuster zu stellenden Anforderungen nicht erfüllte habe, was ihm auch bewusst gewesen sei. So habe er die nur ausnahmsweise für die unerwartete Inanspruchnahme des Arztes zur Unzeit anfallende Gebühr nach EMB-Nummer 5 abgerechnet, obwohl es sich um Behandlungen im Rahmen der offiziellen und regulären Sprechstunde gehandelt habe. Massa­ge­leis­tungen nach der EMB-Nummer 524 wurden auch in solchen Fällen abgerechnet, in denen keinerlei therapeutische Zusatz­leis­tungen erbracht worden seien. Insgesamt sei - so die Kammer - der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung ein Schaden in Höhe von mindestens 150.000 Euro entstanden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Mainz vom 10.07.2006

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