Die Klägerin hatte mit Mietvertrag dem Mobilfunkbetreiber die Aufstellung einer Mobilfunksendeanlage für die Dauer von 20 Jahren gestattet. In dem Vertrag wurde lediglich dem beklagten Mobilfunkbetreiber ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach einer Vertragsdauer von 10 Jahren zugestanden. Die Klägerin ist nunmehr der Auffassung, dass für sie wegen der in der Bevölkerung herrschenden Beunruhigung über die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren die Durchführung der 20-jährigen Vertragslaufzeit nicht zumutbar sei und sie unangemessen benachteilige. Daher hat sie das Mietverhältnis gekündigt und begehrt von dem Beklagten mit ihrer Klage die Entfernung der Anlage.
Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Verträge zwischen Kaufleuten über die Errichtung einer Mobilfunkanlage nur dann unwirksam seien, wenn sie den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligten. Dabei gäbe es keinen allgemeinen Grundsatz, dass eine 20-jährige Vertragslaufzeit generell unbillig und unzulässig sei. Dies könne nur angenommen werden, wenn der Vertragspartner unter Ausnutzung eines Ungleichgewichts in unzulässiger Weise geknebelt werde. Auch sei es im Gewerberecht nicht zu beanstanden, wenn, wie vorliegend, unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart seien.
Sofern von einer Anlage unzumutbare Störungen oder Belästigungen ausgingen, könne der Mietvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden. Vorliegend seien konkrete Gesundheitsgefahren durch die Anlage jedoch nicht ersichtlich, so dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht zulässig sei. Allgemeine Befürchtungen in der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren von Mobilfunkanlagen stellten, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, keinen wichtigen Grund dar, der zur Kündigung berechtige.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Mainz vom 30.08.2005