21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht Mainz Urteil04.03.2005

Vorzeitige Kündigung eines Vertrages über eine Mobil­funksen­de­anlage ist unwirksamLG Mainz: Allgemeine Befüchtungen vor Gesund­heits­ge­fahren von Mobil­funk­anlagen berechtigen für sich genommen nicht zur vorzeitigen Kündigung eines Aufstel­lung­ver­trages

Mit dieser Begründung hat das Landgericht eine Klage der Inhaberin eines Kaufhauses abgewiesen, die von einem Mobil­funk­be­treiber die Entfernung einer auf dem Gebäude betriebenen Funksen­de­station begehrte.

Die Klägerin hatte mit Mietvertrag dem Mobil­funk­be­treiber die Aufstellung einer Mobil­funksen­de­anlage für die Dauer von 20 Jahren gestattet. In dem Vertrag wurde lediglich dem beklagten Mobil­funk­be­treiber ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach einer Vertragsdauer von 10 Jahren zugestanden. Die Klägerin ist nunmehr der Auffassung, dass für sie wegen der in der Bevölkerung herrschenden Beunruhigung über die von Mobil­funksen­de­anlagen ausgehenden Gefahren die Durchführung der 20-jährigen Vertrags­laufzeit nicht zumutbar sei und sie unangemessen benachteilige. Daher hat sie das Mietverhältnis gekündigt und begehrt von dem Beklagten mit ihrer Klage die Entfernung der Anlage.

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Verträge zwischen Kaufleuten über die Errichtung einer Mobilfunkanlage nur dann unwirksam seien, wenn sie den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligten. Dabei gäbe es keinen allgemeinen Grundsatz, dass eine 20-jährige Vertrags­laufzeit generell unbillig und unzulässig sei. Dies könne nur angenommen werden, wenn der Vertragspartner unter Ausnutzung eines Ungleich­ge­wichts in unzulässiger Weise geknebelt werde. Auch sei es im Gewerberecht nicht zu beanstanden, wenn, wie vorliegend, unter­schiedliche Kündi­gungs­fristen vereinbart seien.

Sofern von einer Anlage unzumutbare Störungen oder Belästigungen ausgingen, könne der Mietvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden. Vorliegend seien konkrete Gesund­heits­ge­fahren durch die Anlage jedoch nicht ersichtlich, so dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht zulässig sei. Allgemeine Befürchtungen in der Bevölkerung vor Gesund­heits­ge­fahren von Mobil­funk­anlagen stellten, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, keinen wichtigen Grund dar, der zur Kündigung berechtige.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Mainz vom 30.08.2005

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