21.11.2024
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Dokument-Nr. 9752

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Landgericht Mainz Urteil20.06.2007

LG Mainz: Fußball-Dauer­kar­ten­verkauf dürfen nicht bei ebay versteigert werdenKlausel in Allgemeinen Ticket-Geschäfts­be­din­gungen, die Weiterverkauf untersagt, zulässig

Ein Fußballverein darf einem Käufer Dauerkarten verweigern, wenn dieser die Tickets später im Internet bei ebay versteigert. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Ticket-Geschäfts­be­din­gungen, die den Weiterverkauf untersagt, ist zur Kontrolle des Verkaufs zulässig. Das entschied das Landgericht Mainz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Sammelbesteller für vier Stehplatz-Dauerkarten seit dem Aufstieg des beklagten Fußballverein in die 1. Fußba­ll­bun­desliga in der Saison 2004/2005. Im November 2004 veräußerte er seine Dauerkarte über ebay und erzielte einen Preis von 153,00 EUR. Mit Schreiben vom 26. April 2006 schloss der Fußballverein den Kläger vom weiteren Bezug unter Berufung auf § 7 Nr. der Allgemeinen Ticket-Geschäfts­be­din­gungen (ATGB) aus; hiernach ist es nicht erlaubt, Tickets über Inter­ne­t­auk­tionen, die zu einem höheren Preis führen können, zum Kauf anzubieten.

Sicher­heits­in­teressen des Vereins überwiegen Verkauf­s­in­teresse des Dauer­kar­te­n­in­habers

Hiergegen klagte der Fußballfan vor dem Landgericht Mainz. Das Vorgehen war jedoch erfolglos. Die Richter entschieden, dass ein Verein der Fußba­ll­bun­desliga einen Dauer­kar­te­n­inhaber durchaus vom künftigen Bezug von Dauerkarten ausschließen kann, wenn dieser entgegen den Allgemeinen Ticket-Geschäfts­be­din­gungen des Vereins seine Dauerkarte bei ebay versteigert. Vor allem die Sicher­heits­in­teressen des Vereins überwiegen das Interesse des Dauer­kar­te­n­in­habers an dieser Vertriebsform.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahre 2007 und erscheint im Rahmen der Reihe "Fußballurteile".

Quelle: ra-online, Landgericht Mainz

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