03.12.2024
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Dokument-Nr. 20892

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Landgericht Mainz Urteil05.02.2015

LBS darf Nachbarn nicht über Immobilien ausforschenErfragen von Daten möglicher Immobilien­interessenten ohne deren Einverständnis unzulässig

Die LBS Immobilien GmbH darf Verbrau­che­rinnen und Verbraucher nicht ohne deren vorheriges Einverständnis anrufen, um die Daten möglicher Immobilien­interessenten zu erfragen. Auch Anschreiben mit der Aufforderung, eine mit persönlichen Daten Dritter ausgefüllte Antwortkarte zu übersenden, dürfen nicht verschickt werden. Dies entschied das Landgericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesverband Verbrau­cher­zen­tralen ein Vorgehen der der LBS Immobilien GmbH beanstandet. Das Unternehmen versuchte mit folgender Aufforderung, Daten möglicher Immobi­lien­in­ter­es­senten zu gewinnen:

"Kennen Sie jemanden, der ein Haus, Grundstück oder eine Eigen­tums­wohnung verkaufen oder kaufen möchte? Ihr Tipp ist uns 250 Euro wert!"

Verbrau­che­rinnen und Verbraucher wurden ermuntert, am Telefon oder auf vorgedruckten Antwortkarten die Namen, Adressen und Telefonnummern von Personen aus ihrem Umfeld anzugeben, die am Kauf oder Verkauf einer Immobilie interessiert sein könnten. Für einen entsprechenden Hinweis versprach das Unternehmen bei Vertrags­ab­schluss eine Prämie in Höhe von 250 Euro.

Eingriff in Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung

Das Unternehmen versicherte, dass die Informationen natürlich diskret behandelt würden. Eine Einwilligung des angeblichen Interessenten wurde dagegen nicht eingeholt. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen kritisierte einen massiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung durch dieses Vorgehen, da es durch die heimliche Datenweitergabe zu Konflikten in der Nachbarschaft kommen könnte.

Klage auf Unterlassung erfolgreich

Auf Klage des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen auf Unterlassung hatte Erfolg. Das Landgericht Mainz untersagte das unzulässige Geschäfts­gebaren des Unternehmens. Die LBS Immobilien GmbH hat den Unter­las­sungs­an­spruch mittlerweile anerkannt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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