21.11.2024
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Landgericht Magdeburg Urteil24.11.2011

Verbrau­cher­schutz: Vorschriften für Geschäfte mit Gewer­be­trei­benden bei Zwangs­ver­stei­gerung im Internet nicht anwendbarWare muss vom Gerichts­voll­zieher nur ordnungsgemäß verpackt dem Trans­port­un­ter­nehmen übergeben werden

Zu den Amtspflichten eines Gerichts­voll­ziehers gehört es, eine über die Inter­net­plattform www.justiz-auktion.de versteigerte Ware ordnungsgemäß verpackt an das Trans­port­un­ter­nehmen zu übergeben. Eine weitergehende Haftung für eine Beschädigung beim Transport besteht allerdings nicht. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte im Internet einen hochwertigen gebrauchten WMF Kaffee­voll­au­tomaten für 1.350 Euro ersteigert. Auf der Plattform www.justiz-auktion.de erfolgen öffentliche Versteigerungen von Justizbehörden und von Gerichts­voll­ziehern über das Internet nach den Vorschriften des Zwangs­voll­stre­ckungs­rechts. Bei den Versand­be­din­gungen wies die versteigernde Gerichts­voll­zieherin darauf hin, dass der Erwerber die Versandkosten trägt.

Kläger verlangt Schadensersatz für beschädigte Kaffeemaschine

Die Kaffeemaschine kam erheblich beschädigt beim Kläger an. Mit der Klage wollte der Kläger als Schadensersatz die Zahlung von 1.350 Euro zuzüglich Versandkosten von 20 Euro erreichen.

Ersteigerer trägt Risiko, dass Ware auf dem Transportweg beschädigt wird oder verloren geht

Das Landgericht Magdeburg wies die Klage allerdings ab. Auf der Justizplattform findet eine "echte" öffentliche Versteigerung statt. Die den Verbraucher schützenden Vorschriften für Inter­net­ge­schäfte mit Gewer­be­trei­benden (Widerrufsrecht, Gewährleitung etc.) sind auf eine Versteigerung nach dem Zwangs­voll­stre­ckungsrecht nicht anwendbar. Insbesondere trägt der Kläger als Ersteigerer das Risiko, dass die Ware auf dem Transportweg beschädigt wird oder verloren geht. Die Pflicht des Gerichts­voll­ziehers besteht allein darin, die Ware ordnungsgemäß verpackt an das Trans­port­un­ter­nehmen zu übergeben. Die vom Gericht durchgeführte Vernehmung von Zeugen hat ergeben, dass die Gerichts­voll­zieherin diese Verpflichtung erfüllt hat.

Fracht­un­ter­nehmen kann eventuell für Schaden haftbar gemacht werden

Da das Paket versichert gewesen ist, besteht die Möglichkeit, dass das Fracht­un­ter­nehmen für den Schaden haftet. Dies wäre in einem gesonderten Prozess zu klären. Außer­ge­richtlich hat der Transporteur eine Haftung allerdings abgelehnt.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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