21.11.2024
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Landgericht Magdeburg Urteil28.04.2011

Feuerwehr haftet nicht für Kollision mit anderem PKW bei einer EinsatzfahrtIm Einsatz befindliches Feuer­wehr­fahrzeug darf nicht überholt werden

Einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn ist nach der StVO sofort freie Bahn zu verschaffen. Außerdem sei es nicht erlaubt, ein Einsatzfahrzeug zu überholen. Das stellte das Landgericht Magdeburg klar.

Am 13.08.2009 gegen 11.45 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem PKW "Mini" den sogenannten Magdeburger Ring in Fahrtrichtung Nord ab der Auffahrt Halberstädter Str./Ecke Bußgeldstelle. Der Magdeburger Ring ist eine kreuzungsfreie Strasse mit jeweils zwei Richtungs­fahr­bahnen, mit einer angeordneten Höchst­ge­schwin­digkeit mit Tempo 80.

Auf dem Ring fuhren zu diesem Zeitpunkt drei Feuer­wehr­fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn auf dem Weg zu einem Wohnungsbrand mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h.

Die Klägerin wollte nun auf der linken Spur das mittlere Fahrzeug überholen. Als die Feuerwehr verkehrsbedingt ebenfalls auf die linke Spur wechseln wollte kam es zu einer leichten Streifkollision, bei der am "Mini" der Klägerin ein Schaden von rund 2.000 € entstand, den sie von der Feuerwehr ersetzt verlangt.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da sich nicht die Feuerwehr sondern die Klägerin falsch verhalten hat. Die Klägerin hätte schon nicht bei einer Geschwin­dig­keits­be­grenzung auf 80 km/h, das mit etwa dieser Geschwindigkeit fahrenden Feuer­wehr­fahrzeug überholen dürfen. Überholen ist nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) nur zulässig, wenn das überholende Fahrzeug deutlich schneller als das zu überholende fährt. Überdies hat die Klägerin nicht beachtet, dass Einsatz­fahr­zeugen mit Blaulicht und Martinshorn nach der StVO sofort freie Bahn zu verschaffen hat. Dies bedeutet, dass alle "normalen" Fahrzeuge beiseite fahren, notfalls anhalten müssen, um freie Bahn zu schaffen "Beiseitefahren" bedeutet aber mit Sicherheit nicht ein Feuer­wehr­fahrzeug im Einsatz zu überholen. Ein Überholen in dieser Situation führt zur Behinderung des Einsatz­fahr­zeuges und schafft neue Gefahrenquellen.

Quelle: ra-online, Landgericht Magdeburg (pm/pt)

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