Dokument-Nr. 20523
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- GE 2015, 58Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 58
- Amtsgericht Uelzen, Urteil10.10.2013, 13 C 5183/13
Landgericht Lüneburg Urteil17.09.2014
Fehlende Umlagefähigkeit der Kosten für Müllmanagement bei dadurch bewirkter Reduzierung der Müllabfuhrkosten unerheblichRückforderung der Müllmanagementkosten bei gleichzeitig geringeren Betriebskosten treuwidrig
Legt der Vermieter die Kosten für das Müllmanagement auf die Betriebskosten um, obwohl dies eigentlich nicht möglich ist, so kann sich ein Mieter dann nicht auf die fehlende Umlagefähigkeit berufen, wenn durch das Müllmanagement die Müllabfuhrkosten reduziert werden. Es ist nämlich treuwidrig, sich einerseits auf eine fehlende Umlagefähigkeit zu berufen und andererseits den Vorteil geringerer Betriebskosten entgegenzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lüneburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall legte eine Vermieterin die Kosten eines Müllmanagements als Betriebskosten auf die Mieter um. Einer der Mieter hielt dies jedoch für unzulässig. Denn im Mietvertrag waren ausdrücklich nur die Kosten der Müllabfuhr als umlagefähig vereinbart worden. Er klagte daher auf Rückzahlung der von ihm anteilig gezahlten Kosten für das Müllmanagement. Die Vermieterin entgegnete dem, dass durch das Müllmanagement trotz der Erhöhung der Müllabführgebühren die Müllabfuhrkosten gesenkt worden seien und der Mieter dadurch jährlich um ca. 50 Euro entlastet worden sei.
Amtsgericht gab Klage auf Rückzahlung der Müllmanagementkosten statt
Das Amtsgericht Uelzen gab der Klage statt. Der Mieter habe die Rückzahlung der Müllmanagementkosten verlangen können. Denn im Mietvertrag seien lediglich die Kosten der Müllabfuhr, nicht aber die Kosten für das Müllmanagement als umlagefähig vereinbart worden. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.
Landgericht verneinte Rückzahlungsanspruch aufgrund Treuwidrigkeit
Das Landgericht Lüneburg entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Es sei zwar richtig, dass die Umlage der Müllmanagementkosten nicht vereinbart worden sei. Darauf habe sich der Mieter aber nicht berufen dürfen. Denn durch das Müllmanagement sei eine Kostensenkung eingetreten, die sich für den Mieter positiv auswirkte. Es sei treuwidrig sich einerseits auf eine fehlende Umlagefähigkeit der Müllmanagementkosten zu berufen und diese zurückzufordern und andererseits den Vorteil geringerer Betriebskosten entgegenzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2015
Quelle: Landgericht Lüneburg, ra-online (zt/GE 2015, 58/rb)
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