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18.01.2025  
Sie sehen Laub, welches auf dem Boden liegt.

Dokument-Nr. 34485

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Landgericht Lübeck Urteil21.02.2024

Unter einer Laubschicht ist mit Glätte zu rechnenKlage auf Schmerzensgeld teilweise erfolgreich

Öffentliche Wege sind witte­rungs­ab­hängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das Landgericht Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschuldens gekürztes Schmerzensgeld zu.

Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigt die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober – noch vor der Reinigung – parkt eine Frau dort ihr Auto und kommt kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passiert, herrscht Streit. Die Frau verlangt von der Stadt 6.000 € Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt glaubt der Frau nicht und meint, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.

Wegen Mitverschuldens nur Anspruch auf gekürztes Schmerzensgeld

Das Gericht hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 € Schmerzensgeld zahlen muss. Es hat die Frau und mehrere Zeugen befragt und kam zu dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings sei die Frau für den Sturz mitver­ant­wortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.

Die Rechtslage

Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sogenannten Verkehrs­si­che­rungs­pflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegen­ge­bliebenes Laub sind ebenso wie Schnee und Glatteis witte­rungs­ab­hängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen, die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)

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