21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 34399

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Landgericht Lübeck Urteil05.06.2024

Wasserschaden – was zahlt die Versicherung?Die Regulie­rungs­pflicht bestimmt sich nach dem Versicherungs­vertrags­gesetz und den vereinbarten Versicherungs­bedingungen

Im Versi­che­rungsfall stellt sich oft die Frage, in welchem Umfang die Versicherung für den Schaden aufkommen muss, vor allem, wenn die Sache nur zum Teil beschädigt ist. Das Landgericht Lübeck hat im Fall eines Wasserschadens entschieden, dass der teilbeschädigte Parkettboden komplett auszutauschen ist.

Im Wohnhaus einer Frau wird versehentlich eine Hauswas­ser­leitung angebohrt. Als Folge tritt Leitungswasser aus und beschädigt das Parkett und die Tapete an einigen Stellen in der Wohnung. Die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung übernimmt die Kosten für den Teil-Austausch der beschädigten Flächen. Den Austausch des gesamten Parketts und der gesamten Tapete will sie aber nicht zahlen. Vor dem Landgericht Lübeck fordert die Frau von der Versicherung, den kompletten Austausch zu bezahlen – nur so könne ein einheitliches Erschei­nungsbild des Parketts und der Tapete wieder­her­ge­stellt werden.

Parkettboden muss komplett ersetzt werden

Das Gericht hat einen Sachver­ständigen hinzugezogen und entschieden, dass die Versicherung den gesamten Parkettboden ersetzen muss. Eine Reparatur ohne Austausch sei wegen der Feuch­tig­keits­schäden nicht möglich. Auch ein Teil-Austausch komme nicht in Betracht, weil dieselbe Parkettsorte nicht mehr erhältlich sei und mit unter­schied­lichen Parkettsorten nicht hinnehmbare optische Brüche verblieben. Für einen Komplet­taus­tausch der Tapeten muss die Versicherung jedoch nicht aufkommen. Hier verbliebe ein optischer Bruch nur zwischen Wohn- und Essbereich, der wegen der Trennung der Räume akzeptabel sei.

Zur Rechtslage führt das Gericht aus, dass sich die Regulierungspflicht im Versicherungsfall bestimmt sich nach dem Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz und den vereinbarten Versi­che­rungs­be­din­gungen. Bei nur teilweise beschädigten Sachen richtet sich der Umfang der Regulie­rungs­pflicht nach Erfor­der­lichkeit und Zumutbarkeit. Dabei wird berücksichtigt, was ein nicht versicherter Gebäu­de­ei­gentümer für die Reparatur ausgeben würde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)

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