Landgericht Lübeck Urteil04.04.2025
Lackkratzer am Auto nach dem Waschgang in einer WaschanlageLandgericht Lübeck zur Beweislast für die Lackschäden
Wer nach einem Waschgang in der Waschanlage Schäden an seinem Auto feststellt, muss beweisen, dass sie von der Waschanlage stammen. Das ist regelmäßig schwierig und gelang nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem Landgericht Lübeck nicht.
Ein Mann ließ sein Auto in einer Waschanlage waschen und stellte nach dem Waschgang diverse Kratzer fest. Diese reklamierte er umgehend beim Personal der Waschanlage, das die Anlage prüfte und eine Verantwortlichkeit verneinte. Vor dem Landgericht Lübeck forderte der Mann Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 5.000 €.
Laut Gutachten waren die Lackschäden schon zuvor vorhanden
Das Gericht hat den Mann sowie dessen Ehefrau zum Zustand des Fahrzeugs vor dem Waschgang befragt und daraufhin ein technisches Gutachten eingeholt. Danach waren die Kratzer nicht der Waschanlage zuzuordnen, sondern Altschäden. Diese waren vor dem Waschgang womöglich poliert und nicht zu sehen und durch den Waschgang wieder sichtbar geworden. Das Gericht verneinte Ersatzansprüche des Mannes und wies die Klage ab.
So ist die Rechtslage
Normalerweise müssen Geschädigte beweisen, dass der Schaden vom Schädiger verursacht wurde. In den sogenannten Waschstraßenfällen ist das nur schwer möglich, daher greift in diesen Fällen ein sogenannter Anscheinsbeweis. Dafür muss aber feststehen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin herrührt, das Auto also vorher unbeschädigt war. Das ist regelmäßig schwer, hier dem Mann aber zunächst gelungen. Aus dem technischen Gutachten ergab sich dann jedoch, dass die Kratzer nicht von der Waschanlage herrühren können und bereits vorher vorlagen (ggf. nur nicht sichtbar waren).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2025
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)