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Dokument-Nr. 35046

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Urteil13.10.2023Landgericht Lübeck2 O 50/22
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Landgericht Lübeck Urteil13.10.2023

Bewusstloser muss Kranken­haus­kosten nach den Regeln der Geschäfts­führung ohne Auftrag tragen

Wer bewusstlos ist, kann keinen Vertrag schließen. Die Kosten seiner Rettung muss ein Bewusstloser trotzdem tragen.

Ein Mann wird mit lebens­ge­fähr­lichen Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert – bewusstlos. Er hat keine Kranken­ver­si­cherung. Der Mann wird notoperiert und überlebt. Das Krankenhaus will, dass der Mann die Kosten der Behandlung zahlt. Das tut der Mann nicht.

Vor dem Landgericht Lübeck fordert das Krankenhaus die Zahlung der Behand­lungs­kosten über 10.000 €. Der Mann sagt, er sei den Ärzten dankbar, könne aber nicht zahlen. Als Bewusstloser habe er mit dem Krankenhaus auch gar keinen Vertrag geschlossen.

Der Mann muss die Behandlung bezahlen. Zwar habe er als Bewusstloser keinen Vertrag geschlossen. Das Krankenhaus könne die Kosten für den Zeitraum seiner Bewusst­lo­sigkeit aber aus der sogenannten „Geschäfts­führung ohne Auftrag“ verlangen. Auch ohne Vertrag sei der Mann zur Zahlung verpflichtet, weil die Ärzte mit seiner Rettung in seinem Interesse gehandelt hätten. Nachdem der Mann wieder bei Bewusstsein war, habe er sich weiter behandeln lassen. Dadurch habe er mit dem Krankenhaus einen Behand­lungs­vertrag geschlossen und muss auch für diese Kosten einstehen.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

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