18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.
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Landgericht Lübeck Urteil10.05.2024

Nicht alles was ein bisschen nach Kreuzung aussieht ist auch eine!Mitverschulden des Klägers von 25 %

Ein Auto fuhr in Lübeck auf einen „Platz“ zu, um nach links abzubiegen. Ein anderes Auto befand sich auf einem Parkplatz. Als es von dort auf die Straße fuhr stieß es auf dem „Platz“ mit dem Linksabbieger zusammen. Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass der Fahrer des vom Parkplatz kommenden Autos 75 % der Unfallschäden erstatten muss.

Nach § 10 S. 1 StVO hat sich ein Fahrzeugführer, der aus einem Grundstück auf die Straße oder von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen ist. Zu den „anderen Straßenteilen“ im Sinne dieser Bestimmung gehören etwa Gehwege, Seitenstreifen und Parkplätze einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten. Wer von dort auf die Straße fährt, muss äußerste Sorgfalt wahren, vor allem gegenüber dem fließenden Verkehr.

Keine allgemeine Haftung aufgrund unklaren Straßen­ver­hältnisse

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass der Fahrer des vom Parkplatz kommenden Autos 75 % der Unfallschäden erstatten muss. Warum nicht 100 %? Weil die Situation ziemlich unübersichtlich war. Die Bodenbeläge aus Asphalt und Pflasterung lassen keine klaren Rückschlüsse zu, wo der Parkplatz endet und die Straße beginnt und es gibt keine klare Beschilderung. Die Richterinnen und Richter der Berufungskammer führen aus: „Insgesamt hat die Straßenführung vor Ort durchaus die Anmutung einer Kreuzung mit vier Fahrtrichtungen. Aufgrund dieser unklaren Straßen­ver­hältnisse und aufgrund des Umstands, dass der Kläger an einer tatsächlichen Kreuzung nach § 9 StVO vorfahrts­be­rechtigt gewesen wäre, wiegt der Verstoß der Beklagten nicht derart schwer, dass er die allgemeine [Haftung] der Klägerseite vollständig in den Hintergrund treten lässt.“ Anmerkung: die Straße wurde mittlerweile bereits teilweise umgebaut. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)

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