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19.06.2025 
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 35044

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Hinweisbeschluss16.06.2023Landgericht Lübeck14 S 33/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lübeck, Urteil03.02.2023, 21 C 1640/22
ergänzende Informationen

Landgericht Lübeck Hinweisbeschluss16.06.2023

Entschädigung nach den gesetzlichen Fluggastrechten gilt auch bei schlechtem WetterFlugge­sell­schaften müssen mit Gewitter, starken Regenfällen oder Schneefällen rechnen

Schlechtes Wetter allein lässt bei einer Flugverspätung nicht die fällige Entschädigung nach den gesetzlichen Fluggastrechten entfallen. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle sind übliche Ereignisse, mit denen Flugge­sell­schaften rechnen müssen. Das hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Der Kläger machte mit seiner Familie Urlaub in Griechenland. Für den Rückflug wurde die Familie umgebucht. Letztlich landete die Familie nicht wie geplant am Nachmittag in Lübeck, sondern erst kurz vor 3.00 Uhr nachts in Hannover.

Flugge­sell­schaft wollte keine Entschädigung zahlen

Eine Entschädigung wollte das beklagte Flugunternehmen nicht zahlen. Begründung: Bereits der Hinflug von Deutschland nach Griechenland sei das Flugzeug wegen starken Windes umgeleitet worden. Dies habe den weiteren Flugplan durch­ein­an­der­ge­bracht und habe die späteren Umbuchungen und Umleitungen überhaupt erst verursacht. Für die schlechten Wetter­be­din­gungen als Auslöser des Ganzen hafte das Flugunternehmen aber nicht.

Amtsgericht und Landgericht Lübeck sprechen eine Entschädigung zu

Das Amtsgericht Lübeck hat entschieden, dass die Familie Anspruch auf eine Entschädigung nach den gesetzlichen Fluggastrechten hat. Es wurde jetzt vom Landgericht Lübeck bestätigt. Schlechtes Wetter allein lasse nach dem Gesetz die fällige Entschädigung nicht entfallen. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle seien übliche Ereignisse, mit denen Flugge­sell­schaften rechnen müssen. Auch allein starker Wind schließe Fluggastrechte nicht aus – es sei denn, der Wind sei so außergewöhnlich stark gewesen, dass das Flugzeug nicht mehr landen konnte oder der gesamte Flughafen gesperrt werden musste.

Flugge­sell­schaft muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine Verzögerung zu vermeiden

Auch wetterbedingter Treib­stoff­mangel (der dann zur Umleitung führte) entlaste das Flugunternehmen nicht. Es obliege allein dem Unternehmen, „welches Fluggerät auf welcher Strecke eingesetzt wird und welche Treib­stoffre­serven für die Durchführung des Fluges veranschlagt werden“. Es müsse auch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Verzögerung zu vermeiden. Vor Gericht müsse das Unternehmen erklären können, wieviel Treib­stoffreserve das Flugzeug mitführte und ob diese Menge den einschlägigen europäischen Richtlinien entsprach. Es reiche nicht aus, lediglich zu behaupten, dass das Flugzeug "nicht mehr genügend Kerosin" hatte, um die Rechte der Fluggäste entfallen zu lassen.

Das Flugunternehmen muss nun rund 3.600 € Entschädigung bezahlen.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

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