21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32216

Drucken
Urteil07.07.2022Landgericht Lübeck14 S 23/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 907Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 907
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lübeck, Urteil10.02.2021, 24 C 1764/20
ergänzende Informationen

Landgericht Lübeck Urteil07.07.2022

Keine Täuschung über Mietmängel bei fehlender Wohnungs­besichtigungKein Recht zur Anfechtung oder Mietminderung

Besichtigt ein Mietinteressent vor Abschluss des Mietvertrags nicht die Wohnung, so steht ihm im Nachhinein kein Recht auf Anfechtung oder Mietminderung wegen verschwiegener Mängel zu. Es fehlt an einer Täuschung des Vermieters. Zudem kann dem Mieter grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 536 b BGB vorgeworfen werden. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ohne die Wohnung vorher besichtigt zu haben, schloss eine Frau im September 2019 einen Mietvertrag über eine Wohnung in Schleswig-Holstein ab. Nach ihrem Einzug in die Wohnung machte die Mieterin Mietmängel geltend. Die Mängelanzeige bezog sich auf den Zustand der Wohnung und des Mobiliars. Die Mieterin erklärte unter anderem die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung und beanspruchte die Rückzahlung der Miete für September 2019 und der Kaution. Die Vermieterin wiederum klagte auf Zahlung der ausstehenden Mieten seit September 2019.

Amtsgericht gab Klage der Mieterin statt

Das Amtsgericht Lübeck gab der Klage der Mieterin statt. Sie habe den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Landgericht verneint Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Das Landgericht Lübeck entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete seit September 2019 zu. Die Mieterin habe den Mietvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten dürfen, da es an einer Täuschungs­handlung der Vermieterin fehle. Durch die unterlassene Wohnungsbesichtigung vor der Anmietung habe die Mieterin gezeigt, dass sie dem konkreten Zustand der Wohnung jedenfalls in diesem Zeitpunkt keine besondere Bedeutung beimaß. Derjenige, dem etwas egal ist, könne hierüber nicht getäuscht werden. Unterlasse ein Mieter vor Anmietung einer Wohnung deren Besichtigung, obwohl hierzu Gelegenheit bestanden habe, so falle dies grundsätzlich in den Risikoreich des Mieters.

Kein Recht zur Mietminderung wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der Mietmängel

Nach Auffassung des Landgerichts habe auch kein Recht zur Mietminderung bestanden. Denn aufgrund der unterlassenen Besichtigung sei der Mieterin im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 536 b BGB vorzuwerfen.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil32216

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI