Landgericht Lübeck Urteil
Keine Haftung für Bestellungen des Ex-PartnersFrühere Duldungsvollmacht ist durch Trennung des Paares erloschen
Nach Ende einer Beziehung muss der Ex-Partner grundsätzlich nicht für Online-Bestellungen des anderen Partners zahlen.
Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass ein Mann nicht für online bestellte Waren bezahlen muss, die seine frühere Freundin in seinem Namen bestellt hatte. Die damalige Freundin hatte bereits vor der Trennung auf den Namen des Mannes Tiernahrung bestellt. Die Rechnungen dafür hatte der Beklagte seinerzeit gezahlt. Kurz danach kam es zur Trennung des Paares und der Mann zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mehr als zwei Jahre später bestellte die Frau wieder Tiernahrung auf den Namen des Mannes. Dieser verweigerte diesmal die Zahlung. Zu Recht, entschied nun das Landgericht in zweiter Instanz.
Zwischen dem Händler und dem Mann sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Eine entsprechende Bevollmächtigung der Frau durch den Mann habe der Händler nicht bewiesen. Zwar habe zunächst eine sog. „Duldungsvollmacht“ bestanden, wonach die Frau im Namen des Mannes bei dem Händler habe bestellen können. Denn der Mann habe durch die Zahlung der ersten Rechnungen das Handeln seiner damaligen Freundin geduldet und gegenüber dem Händler gezeigt, dass die Frau hierzu ermächtigt sei. Diese Vollmacht sei jedoch durch die Trennung des Paares erloschen, denn ab diesem Zeitpunkt habe das „wissentliche Dulden“ des Mannes aufgehört. Auch habe der Anschein einer Vollmacht danach nicht mehr bestanden. Eine sog. „Anscheinsvollmacht“ setze eine gewisse Dauer oder Häufigkeit des Handelns voraus, zudem sei erforderlich, dass der Beklagte das Vorgehen seiner Ex-Freundin hätte voraussehen und verhindern können. Hieran fehle es, denn der Mann habe mehr als zwei Jahre nach der Trennung nicht damit rechnen müssen, dass die Frau erneut Bestellungen auf seinen Namen tätigen würde. Die Sorgfaltspflicht gehe nicht so weit, dass sämtliche ehemaligen Geschäftspartner über eine erfolgte Trennung zu informieren seien. Der Händler könne das Risiko einer Täuschung, das damit verbunden sei, dass die Eröffnung eines Kundenkontos ohne Identitätsprüfung möglich sei, nicht auf Dritte abwälzen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2025
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)