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13.05.2025 
Sie sehen Kinder, die auf einem Trampolin springen, welches vor einer Hecke steht.KI generated picture

Dokument-Nr. 35036

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Urteil25.04.2022Landgericht Lübeck10 O 238/20
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Landgericht Lübeck Urteil25.04.2022

Kein Schmerzensgeld für Sturz vom Trampolin bei Rehabi­li­ta­ti­o­nss­portkursTrainerin hat keine Aufsichts­pflicht verletzt

Das Landgericht Lübeck hat die Klage eines Kindes abgewiesen, das sich beim Sturz von einem Trampolin verletzt hatte.

Der damals sechsjährige Kläger nahm im Jahr 2018 an einem vom beklagten Verein angebotenen Rehabi­li­ta­ti­o­nss­portkurs teil. Bei einem Sturz von einem Trampolin schlug er sich zwei Zähne aus. Mit seiner Klage hat er die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds vom Beklagten verlangt. Die eingesetzte Trainerin habe ihre Verkehrs­si­cherungs- und Aufsichts­pflicht verletzt.

Gericht: Trainerin hat ihrer Aufsichts­pflicht genüge getan

Die Klage blieb ohne Erfolg. Sachverständig beraten hat das Landgericht keine für den Unfall ursächliche Pflicht­ver­letzung festgestellt. Zwar habe die Trainerin dem Kläger die Übung nicht demonstriert. Dies sei jedoch unschädlich, weil er bereits aus seiner Zeit in einer anderen Trainingsgruppe mit dem Gerät vertraut gewesen sei. Ihrer Aufsichts­pflicht habe die Trainerin genügt. Es sei nicht zu beanstanden, dass zwei Kinder gleichzeitig auf zwei Trampolinen gesprungen seien. Die Trainerin habe sich in unmittelbarer Nähe beider Geräte aufgehalten und beide Kinder ausreichend beaufsichtigt. Schließlich habe es die Trainerin nicht versäumt, den Kläger bei Durchführung der Übung zu mäßigen. Zwar treffe sie grundsätzlich die Pflicht zu reagieren, wenn sie Regel­ver­let­zungen bemerke. Dass dies hier der Fall gewesen sei, stehe nach der Beweisaufnahme allerdings nicht fest.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

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