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Landgericht Limburg an der Lahn Urteil23.11.2007
Klage wegen Lehrer-Mobbing aus formalen Gründen abgewiesenSchadenersatz muss gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden
Der frühere stellvertretende Leiter einer Grund- und Gesamtschule des alten Dillkreises hat deren Direktor vor dem Limburger Landgericht verklagt. Dieser habe ihn widerrechtlich "gemobbt", indem er ihn u.a. einen Kellerraum als Dienstzimmer zugewiesen, ihm Leitungsfunktionen entzogen und ihn aus dem Lehrerzimmer verbannt habe. Der Schulleiter persönlich hafte ihm deshalb auf Schmerzensgeld, das in einer Größenordnung von 20.000,00 € angemessen sei. Die Klage wurde abgewiesen.
Art. 34 Grundgesetz bestimmt, dass Ansprüche wegen Schäden, die ein Beamter in Ausübung seines Amtes verursacht hat, nicht gegen diesen selbst, sondern ausschließlich gegen dessen Dienstherren geltend gemacht werden können. Allein dem Staat - und diesem nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - ist es gestattet, den Beamten selbst wieder im Rückgriff auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen. Einerseits soll der Beamte durch Haftungsrisiken nicht in seiner Entscheidungsfähigkeit gehemmt werden, andererseits ein Geschädigter mit dem Staat immer auf einen zahlungsfähigen Schuldner zurückgreifen können.
Nach der Beurteilung der Kammer hatten im vorliegenden Fall schon nach der eigenen Darstellung des Klägers alle dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen einen dienstlichen Bezug bzw. waren von ihm aufgrund seiner Position als Schulleiter vorgenommen worden. Damit aber haftet dem Kläger allenfalls der Dienstherr, das Land Hessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt das selbst bei einem Missbrauch des Amtes zu eigennützigen Zwecken. Die Kammer hat allein ausgesprochen, dass der Kläger die falsche Partei verklagt hat. Ob seine Anschuldigungen zutreffen, ob der Beklagte sich nun rechtmäßig oder rechtswidrig verhalten hat, war in diesem Verfahren nicht mehr zu prüfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Limburg vom 23.11.2007
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