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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 29018

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Urteil12.05.2020Landgericht Leipzig2 S 401/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 419Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 419
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Leipzig, Urteil11.10.2019, 167 C 2327/19
ergänzende Informationen

Landgericht Leipzig Urteil12.05.2020

Angebot der Hundebetreuung über Facebook bei Betreuung außerhalb der Wohnung rechtfertigt keine Kündigung des Mietver­hält­nissesVermieter muss Hundebetreuung innerhalb Wohnung beweisen

Allein das Angebot einer Hundebetreuung über Facebook rechtfertigt keine Kündigung des Mietver­hält­nisses, wenn die Hundebetreuung außerhalb der Wohnung stattfindet. Behauptet der Vermieter, dass die Hundebetreuung innerhalb der Wohnung stattfindet, so muss er dies beweisen können. Dies hat das Landgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Vermieter vor dem Amtsgericht Leipzig im Jahr 2019 gegen seinen Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Hintergrund dessen war die Kündigung des Mietver­hält­nisses wegen angeblicher gewerblicher Betreuung von Hunden in der Wohnung. Der Mieter bestritt dies. Er bestätigte zwar, dass er über Facebook eine Hundebetreuung anbot, die Betreuung erfolge aber außerhalb der Wohnung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Recht zur Kündigung wegen angeblicher Hundebetreuung innerhalb der Wohnung

Das Landgericht Leipzig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Räumungs­an­spruch bestehe nicht, da ein Recht zur Kündigung wegen der behaupteten Hundebetreuung in der Wohnung nicht bestanden habe. Der Vermieter habe für seine Behauptung keinen Beweis erbracht. Zudem sei allein in dem Angebot der gewerblichen Hundebetreuung kein Verstoß gegen mietver­tragliche Pflichten zu sehen.

Quelle: Landgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2020, 419/rb)

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