18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27132

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Beschluss27.12.2018Landgericht Krefeld2 T 28/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 191Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 191
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Landgericht Krefeld Beschluss27.12.2018

Bei Kenntnis des Vermieters vom Schlüsselzugang liegt auch bei unangekündigter Schlüssel­über­sendung Wohnungs­rü­ckgabe vorMieter muss Kenntnis des Vermieters nachweisen

Übersendet ein Wohnungsmieter die Schlüssel zur Wohnung unangekündigt dem Vermieter, so erhält der Vermieter zwar mit Zugang der Schlüssel den Besitz an der Wohnung. Jedoch liegt eine Wohnungs­rü­ckgabe gemäß § 546 Abs. 1 BGB erst dann vor, wenn der Vermieter auch Kenntnis vom Schlüsselzugang hat. Diese Kenntnis hat der Mieter nachzuweisen. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung nach erfolgreicher Kündigung des Mietvertrags zur Herausgabe und Räumung der Wohnung verklagt. Die Mieter hielten dies für unzulässig und beantragten die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe. Sie gaben an, dass sie die Wohnung bereits einige Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel mit einer Bezeichnung der Wohnung und mit der Angabe ihres Namens in einem Briefkasten der Vermieterin geworfen haben. Die Vermieterin bestritt dies aber. Sie behauptet einen solchen Brief nicht erhalten zu haben. Das Amtsgericht wies den Prozess­kos­ten­hil­feantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mieter.

Kein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe

Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Mieter zurück. Ein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe bestehe nicht, da ihre Rechts­ver­tei­digung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Kein Vorliegen einer Wohnungs­rü­ckgabe

Zwar sei mit einer kommentarlosen Übersendung der Wohnungsschlüssel eine konkludente Besitzaufgabe des Mieters verbunden, so das Landgericht. Mit dem Zugang der Schlüssel gehe der Besitz an dem Mietobjekt auch wieder auf den Vermieter über. Jedoch sei die Besitz­ver­schaffung nicht ausreichend für eine Wohnungsübergabe. Ziel der Rückgabe sei die Erlangung der freien Verfü­gungs­gewalt über das Mietobjekt, die ohne entsprechende Kenntnis von der Erlangung dieser Verfü­gungs­gewalt nicht gegeben sei. Es sei daher Sache der Mieter nachzuweisen, dass der Vermieter tatsächlich vom Schlüsselzugang Kenntnis habe. Ein bloßes Kennenmüssen genüge jedenfalls in Fällen der unangekündigten Schlüs­se­l­über­sendung nicht. Die Mieter haben hier nicht beweisen können, dass die Vermieterin Kenntnis vom Zugang der Schlüssel habe.

Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/GE 2019, 191/rb)

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