23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31901

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Urteil09.03.2022Landgericht Krefeld2 S 8/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 337Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 337
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Krefeld, Urteil24.03.2021, 11 C 15/21
ergänzende Informationen

Landgericht Krefeld Urteil09.03.2022

Ungewissheit zur Möglichkeit der Nutzung einer Yacht während Corona-Pandemie rechtfertigt keine Stornierung des MietvertragsYacht konnte trotz Corona-Beschränkungen genutzt werden

Erlauben die Corona-Schutz­ver­ord­nungen die Nutzung einer Yacht, so rechtfertigt allein die Ungewissheit über das weitere Bestehen des Nutzungsrechts nicht die Stornierung des Mietvertrags. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann mietete für Mai und Juni 2020 eine Yacht in Schleswig-Holstein und leistete eine erste Teilzahlung. Nachfolgend stornierte er den Mietvertrag vor Überlassung der Yacht. Die zu der Zeit geltende Corona-Schutz­ver­ordnung erlaubte zwar die Nutzung der Yacht, eine Woche später sollte aber eine neue Verordnung in Kraft treten. Der Mieter befürchtete die Nutzung der Yacht würde nunmehr verboten. Tatsächlich erlaubte auch die neue Verordnung eine Nutzung. Die Vermieterin hielt die Stornierung für unzulässig und erhob daher Klage auf Zahlung der restlichen Mietzahlung in Höhe von ca. 1.700 €. Das Amtsgericht Krefeld wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Zahlung der offenen Mietforderung

Das Landgericht Krefeld entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der offenen Mietforderung zu. Der Mieter sei zunächst nicht wegen Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung gemäß § 326 Abs. 1 BGB von der Zahlung befreit. Denn die Überlassung der Yacht sei der Vermieterin möglich gewesen. Die neue Corona-Schutz­ver­ordnung habe die Nutzung der Yacht nicht untersagt.

Kein Kündigungsrecht vor Fälligkeit des Anspruchs auf Überlassung

Eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB komme nach Auffassung des Landgerichts ebenfalls nicht in Betracht. Vor Fälligkeit des Anspruchs auf Überlassung könne eine solche Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn sicher ist, dass der Gebrauch nicht wie geschuldet gewährt werden wird. So lag der Fall hier nicht. Die bloße Ungewissheit, ob der Gebrauch rechtzeitig und vertragsgemäß gewährt werde, reiche grundsätzlich nicht aus. Es sei dem Mieter zumutbar gewesen, mit einer Stornierung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Corona-Schutz­ver­ordnung zu warten. Er habe dann immer noch eine Woche Zeit gehabt, eine Stornierung auszusprechen.

Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/WuM 2022, 337/rb)

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