Dokument-Nr. 32624
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- GE 2022, 1310Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1310
- WuM 2023, 20Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 20
- Amtsgericht Krefeld, Urteil30.11.2021, 12 C 99/21
Landgericht Krefeld Urteil21.09.2022
Kein Zugang einer Kündigung durch mündliche Information über Einwurf in den Briefkasten des EmpfängersUm 22.30 Uhr in Briefkasten geworfene Kündigung geht erst am nächsten Tag zu
Der Zugang einer Kündigung wird nicht durch die mündliche Information über den Einwurf der Kündigung in den Briefkasten des Empfängers bewirkt. Eine um 22.30 Uhr in den Briefkasten geworfene Kündigung geht - auch unter Berücksichtigung der mündlichen Information über den Einwurf - erst am nächsten Tag zu. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 4. Februar 2020 warf die Mieterin einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen um 22.30 Uhr die Kündigung über das Mietverhältnis in den Briefkasten des Vermieters. Zudem teilte sie dem Vermieter über die Gegensprechanlage mit, dass sie die Kündigung in den Briefkasten geworfen hat. Der Vermieter nahm jedoch das Kündigungsschreiben erst am Folgetag aus den Briefkasten. Nachfolgend bestand Streit, wann die Kündigung dem Vermieter zugegangen war. Da der 4. Februar 2020 der dritte Werktag des Monats war, wäre die Kündigung zum Ende des Monats April 2020 wirksam, wenn der Zugang an dem Tag erfolgte. Sollte das Kündigungsschreiben erst am Folgetag zugegangen sein, wäre die Kündigung erst zum Ende des Monats Mai 2020 wirksam (siehe: § 573 c Abs. 1 BGB).
Mündliche Information über Einwurf der Kündigung in Briefkasten bewirkt keinen Zugang
Das Landgericht Krefeld entschied, dass die Kündigung erst am 5. Februar 2020 dem Vermieter zugegangen sei. Die mündliche Information über den Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten bewirke keinen Zugang. Dabei sei vollkommen unerheblich, ob der Mieter dem Vermieter vollständig den Inhalt der Kündigung mitgeteilt hat. Eine solche mündliche Kündigung wäre wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 568 BGB unwirksam.
Keine Pflicht zur Leerung des Briefkasten um 22.30 Uhr
Ein um 22.30 Uhr in den Briefkasten des Vermieters geworfenes Kündigungsschreiben gehe erst am Folgetag zu, so das Landgericht. Es sei nach den gewöhnlichen Verhältnissen nicht zumutbar, um 22.30 Uhr den Briefkasten daraufhin zu überprüfen, ob rechtserhebliche Erklärungen eingeworfen wurden. Die mündliche Information über den Einwurf ändere daran nichts. Dem Empfänger sei zuzugestehen, sich zur Nachtzeit der zur Kenntnisnahme des Inhalts eines Schreibens zu entziehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2023
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/GE 2022, 1310/rb)
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