Dokument-Nr. 32726
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- WuM 2023, 98Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 98
- Amtsgericht Krefeld, Urteil17.03.2022, 10 C 51/21
Landgericht Krefeld Urteil04.01.2023
Trotz durch Mieter selbst behebbarer Mängel besteht bei Sozialleistungsbezug Anspruch auf Korrektur der BetriebskostenabrechnungKorrekte Nebenkostenabrechnung als Nachweis gegenüber Sozialleistungsträger
Auch wenn ein Fehler in der Betriebskostenabrechnung durch den Mieter selbst beheboben werden kann, besteht ein Anspruch auf Korrektur, wenn der Mieter Sozialleistungen bezieht und er eine korrekte Abrechnung als Nachweis gegenüber dem Sozialleistungsträger benötigt. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Krefeld beanspruchte von ihrer Vermieterin die Korrektur der fehlerhaften Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019. Die Abrechnung enthielt fehlerhafte Angaben zu den geleisteten Vorauszahlungen und somit einen fehlerhaften Saldo. Die Mieterin gab an, eine korrekte Abrechnung zur Vorlage beim Jobcenter zu benötigen. Die Mieterin erhielt ALG-II-Leistungen. Da sich die Vermieterin weigerte die Abrechnung zu korrigieren, erklärte die Mieterin ein Zurückbehaltungsrecht an die Miete für den Monat Januar 2021. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und erhob Klage auf Zahlung. Das Amtsgericht Krefeld wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Kein Anspruch auf Mietzahlung
Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Mietzahlung zu, da die Mieterin ein Recht zum Zurückbehalt der Miete für Januar 2021 zustehe solange die Vermieterin die fehlerhafte Betriebskostenabrechnung nicht korrigiert.
Berechtigtes Interesse an Korrektur der Nebenkostenabrechnung
Zwar sei der Fehler in der Nebenkostenabrechnung von der Mieterin selbst behebbar gewesen, so das Landgericht. Es habe aber dennoch ein berechtigtes Interesse an der Korrektur der Abrechnung bestanden. Denn die Mieterin habe eine inhaltlich korrekte Abrechnung zur Vorlage beim Jobcenter benötigt, damit dieses habe prüfen können, ob die Mieterin einen Anspruch auf Leistungen habe. Die Beklagte könne nicht dem Risiko ausgesetzt werden, dass der Sozialleistungsträger die von ihr bezogenen Leistungen künftig kürzen könne. Demgegenüber wäre es der Vermieterin ohne ersichtlichen nennenswerten Aufwand möglich gewesen, die Abrechnung zu korrigieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2023
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/WuM 2023, 98/rb)
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