21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32903

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Urteil11.01.2023Landgericht KonstanzB 61 S 9/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 204Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 204
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Donaueschingen, Urteil20.12.2021, 2 C 105/18
ergänzende Informationen

Landgericht Konstanz Urteil11.01.2023

Unwirksamkeit einer AGB-Regelung zur Zahlung eines "Festbetrags" für NebenkostenVerstoß gegen Trans­pa­renzgebot bei gleichzeitiger Pflicht zur Vorauszahlung von Betriebskosten

Soll ein Wohnungsmieter nach den AGB neben den monatlichen Vorauszahlungen zusätzlich noch einen "Festbetrag" für die Nebenkosten zahlen, so verstößt dies gegen das Trans­pa­renzgebot. Die Regelung zur Zahlung des Festbetrags ist dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Dies hat das Landgericht Konstanz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Mietvertrag für eine Wohnung in Baden-Württemberg sollte der Mieter einen Betrag in Höhe von 175,33 € als Vorauszahlungen für die Nebenkosten zahlen. Zusätzlich befand sich im Mietvertrag eine Regelung, wonach für sonstige Neben- und Betriebskosten ein "monatlicher Festbetrag" in Höhe von 118,30 € zu zahlen sei. Der Mieter hielt die Regelung für unwirksam und weigerte sich den Festbetrag zu zahlen. Dagegen erhob der Vermieter Klage. Nachdem das Amtsgericht Donaueschingen über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Konstanz eine Entscheidung fällen.

Kein Anspruch auf Zahlung des Festbetrags für Nebenkosten

Das Landgericht Konstanz entschied zu Gunsten des Mieters. Die Regelung zur Zahlung des Festbetrags sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, so dass ein Anspruch auf Zahlung nicht bestehe. Die Regelung verstoße gegen das Transparenzgebot. Die Intransparenz folge daraus, dass ein typischer Mieter mit Pauschalen für Betriebskosten nicht zu rechnen braucht. Er werde vielmehr davon ausgehen, dass nur abrechenbare Nebenkosten zu erwarten sind, über die noch eine endgültige Abrechnung zu erfolgen hat.

Quelle: Landgericht Konstanz, ra-online (zt/WuM 2023, 204/rb)

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