15.11.2024
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Urteil14.10.2015Landgericht Köln84 O 149/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2016, 165Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 165
  • NJW-RR 2016, 617Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 617
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ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil14.10.2015

Wettbe­wer­bs­widrige Übernahme der ASIN bei Amazon bei fehlender Identität des angebotenen ProduktsVorliegen einer Täuschung über betriebliche Herkunft der Ware

Das Anbieten eines Produkts bei Amazon durch Übernahme einer ASIN ist wettbe­wer­bs­widrig, wenn die Produkte nicht vom selben Unternehmen stammen und somit nicht identisch sind. In diesem Fall liegt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Online-Händlerin bot unter der Bezeichnung "G" über Amazon Schutzhüllen und Taschen für mobile Geräte an. Die Produkte ließ sie in China herstellen. Im Februar 2014 fand die Online-Händlerin heraus, dass ein Konkurrent unter ihrer individuellen Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer (kurz: ASIN) ebenfalls Schutzhüllen und Taschen für mobile Geräte anbot. Durch die Übernahme der ASIN erschien unter den Angeboten des Konkurrenten die Angabe "von G". Die Online-Händlerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, sprach eine Abmahnung aus und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung. Nachdem der Konkurrent dieser Aufforderung nachkam, erhob die Online-Händlerin Klage auf Erstattung der Abmahnkosten.

Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach § 9 UWG ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Zwar lasse Amazon ein Anhängen an fremde Angebote ausdrücklich zu. Dies gelte aber nur für identische Produkte. Eine Übernahme der ASIN sei daher nur zulässig, wenn die angebotenen Produkte vom selben Unternehmen stammen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die von den Beklagten angebotenen Produkte haben nicht von der Klägerin gestammt.

Täuschung über betriebliche Herkunft der Ware

Durch die Übernahme der ASIN und der dadurch bedingten Übernahme des Zusatzes "von G" habe der Beklagte zumindest fahrlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG über die betriebliche Herkunft der Ware getäuscht. Die Verbraucher haben dadurch irrig annehmen können, sie könnten das angebotene Produkt statt von der Klägerin auch von dem Beklagten gegebenenfalls zu einem günstigeren Preis erwerben.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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