Eine Großmutter hatte mit ihren beiden kleinen Enkeln eine öffentliche Parkanlage in Köln besucht. Der vierjährige Junge lief der Oma und dem Brüderchen auf dem Gehweg voraus. Zur gleichen Zeit näherte sich auf dem parallel verlaufenden Fahrradweg eine Radfahrerin den Dreien von hinten. Kurz bevor sie zum Überholen ansetzen konnte, sprang der Vierjährige über den Grünstreifen, der die beiden Wege trennte, auf den Radweg. Die Radfahrerin konnte dem Kind zwar noch knapp ausweichen, stürzte jedoch selbst sehr schwer.
Folge des Sturzes waren ein komplizierter Knöchelbruch, der eine Operation, einen einwöchigen Krankenhausaufenthalt und anschließende Rehamaßnahmen nach sich zog. Dafür verlangte die Radfahrerin 6.000 Euro Schmerzensgeld von der Großmutter. Schließlich habe die ältere Dame ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Dies sahen die Richter des LG Köln jedoch anders und verweigerten der Frau das Schmerzensgeld. Die Großmutter habe sich mit 15 Metern Abstand in Rufweite des Kindes befunden und sei damit ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, so die Richter. Radfahrer, die durch eine Parkanlage fuhren, seien anders als im normalen Straßenverkehr zu einer besonderen Rücksichtnahme gegenüber Kleinkindern verpflichtet. Ein vierjähriger Junge müsse schließlich zu einem selbständigen Menschen erzogen werden. Dazu benötige er die Gelegenheit, sich in öffentlichem Gelände frei und bis zu einem gewissen Grad unbeobachtet zu bewegen.