23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29667

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Landgericht Köln Urteil08.12.2020

Autofahrer müssen bei Fahrten auf Landstraßen mit Hindernissen rechnenLG Köln weist Schadens­ersatz­ansprüche zurück

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Eigentümer keinen Schadensersatz für sein beschädigtes Auto erhält, wenn der Fahrer mit dem Wagen gegen einen umgestürzten Baum fährt, der hinter einer Kurve quer auf der Fahrbahn liegt.

Am 07.01.2020 gegen 2.30 Uhr fuhr der Sohn des Klägers mit dessen Wagen in Wermelskirchen auf der L409. Der Kläger behauptet, dass sein Sohn dort mit einem hinter einer Rechtskurve quer über der Straße liegenden, umgestürzten Baum kollidiert sei. Dadurch sei ein Schaden an dem Fahrzeug verursacht worden. Die Kontrolleure, die sich die Bäume im Auftrag des beklagten Landes regelmäßig ansehen, hätten bei der letzten Kontrolle erkennen müssen, dass der Baum in einem schlechten Zustand gewesen sei. Bei näherer Untersuchung hätte sich herausgestellt, dass der Baum krank war und die Gefahr bestand, dass er auf die Straße fallen kann. Der Kläger macht Schadenersatz wegen seines beschädigten Autos in Höhe von 4.578,08 € gegen das Land Nordrhein-Westfalen geltend.

Keine schuldhafte Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durchs Land

Das beklagte Land ist der Ansicht, die Kontrollen seien regelmäßig und sorgfältig durchgeführt worden. Bei der letzten Sichtkontrolle Anfang Januar 2020 sei kein äußerlich erkennbarer Befund für eine Umsturz­ge­fährdung festgestellt worden.

LG verneint schuldhafte Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz abgewiesen. Zwar ist das beklagte Land für die Straße verantwortlich und muss daher dafür Sorge tragen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulässt. Die erforderlichen Kontrollen der Straßenbäume wurden auch regelmäßig vorgenommen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durch das Land liege allerdings nur dann vor, wenn Anzeichen übersehen worden wären, die auf eine weitere Gefahr durch den Baum hingewiesen hätten. Der Kläger habe aber weder erklären können, was die Ursache für den Umsturz des Baums gewesen sei noch warum das bei der letzten Kontrolle hätte erkennbar sein müssen.

Nachweis über Zustand des Baumes wegen Beseitigung nicht mehr möglich

Die vom Land angegebene Wurzelfäule, die den Baum befallen haben soll, sei nach außen nicht sichtbar gewesen. Da der Baum bereits beseitigt worden ist, sei auch eine weitere Begutachtung nicht möglich. Es könne daher nicht mehr überprüft werden, ob die vom Kläger behaupteten Anzeichen für den schlechten Zustand des Baumes tatsächlich vorgelegen haben.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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