21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17466

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Urteil10.05.1990Landgericht Köln34 S 272/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1991, 799Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 799
  • VersR 1990, 991Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1990, Seite: 991
  • zfs 1990, 368Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1990, Seite: 368
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ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil10.05.1990

Autobe­schä­digung aufgrund "Nubbel­ver­brennung": Veranstalter haftet auf SchadenersatzPflicht zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen durch Organisator einer "Nubbel­ver­brennung"

Veranstaltet ein Gastwirt eine "Nubbel­ver­brennung", so hat er dafür Sorge zu tragen, dass Personen bzw. Sachen nicht zu Schaden kommen. Kommt er dieser Schutzpflicht nicht nach, haftet er im Falle eines Schaden­s­ein­tritts auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Nacht von Karne­vals­dienstag zum Aschermittwoch organisierten die Betreiber einer Gaststätte eine "Nubbel­ver­brennung". Dabei kam es durch Gäste zu einer Beschädigung eines vor der Gaststätte geparkten Fahrzeugs. Der Eigentümer des PKW klagte aufgrund dessen gegen die beiden Betreiber der Gaststätte auf Zahlung von Schadenersatz. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab, woraufhin der Fahrzeu­gei­gentümer Berufung einlegte.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem habe gegen die Gaststät­ten­be­treiber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn diese haben ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Pflicht zur Vornahme von Schutzmaßnahmen bestand

Nach Ansicht des Landgerichts seien die Gaststät­ten­be­treiber verpflichtet gewesen, bei der "Nubbel­ver­brennung" alle Vorkehrungen zu treffen, um Personen oder Sachen Dritter vor Schäden zu schützen. Sie seien zur Vornahme von Schutzmaßnahmen verpflichtet gewesen, weil sie als Veranstalter und Organisatoren eine Gefahrenquelle geschaffen haben. Angesichts der Vielzahl der alkoholisierten Gäste haben die Gaststät­ten­be­treiber Grund zur Besorgnis gehabt, dass auf die vor der Gaststätte geparkten Fahrzeuge keine Rücksicht genommen werde und es deshalb zu Beschädigungen kommen könnte.

Kein Mitverschulden des Fahrzeu­gei­gen­tümers

Dem Fahrzeu­gei­gentümer sei nach Einschätzung des Landgerichts auch kein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) anzulasten gewesen. Es sei nicht zu beanstanden gewesen, dass dieser am Karne­vals­dienstag mit seinem PKW in die Südstadt gefahren war und ihn dort vor einer Gaststätte parkte. Denn eine "Nubbel­ver­brennung" finde nicht überall in Köln und in der Südstadt statt. Daher habe der Kläger nicht mit einem erhöhten Schadensrisiko rechnen müssen.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 799/rb)

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