Dokument-Nr. 32803
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- GE 2023, 194Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 194
Landgericht Köln Urteil09.01.2023
Sex auf in Parkhaus geparktem Auto: Sicherheitsdienst nicht zur Schadensersatzzahlung verpflichtetKeine Pflicht des Sicherheitsdienstes zur ständigen Beobachtung der Überwachungskameras eines Parkhauses
Haben Unbekannte auf einem in einem Parkhaus abgestellten Auto Sex und kommt es dadurch zu einer Beschädigung des Autos, so haftet dafür nicht der Sicherheitsdienst. Dieser ist nicht verpflichtet, ständig die Überwachungskameras zu beobachten. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Juli 2018 hatten zwei Unbekannte Personen Sex auf einem in einem Parkhaus in Nordrhein-Westfalen abgestellten Auto. Dadurch kam es zu Beschädigungen am Auto. Der Vorfall wurde durch Überwachungskameras festgehalten. Die entsprechende Aufnahme war etwa 9 Minuten lang. Der Eigentümer des Autos klagte nunmehr gegen die Sicherheitsfirma auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 5.000 €. Er meinte, das Sicherheitspersonal hätte die Kameras ständig überwachen müssen, um derartige Vorfälle zu verhindern.
Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Sicherheitsfirma
Das Landgericht Köln entschied gegen den Kläger. Diesem stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Pflichten der Beklagten gehen nicht so weit, dass sie die von ihr installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsse, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar zu verhindern. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt werden.
Keine Pflichtverletzung wegen fehlender Beobachtung der Kameras
Bei der kurzen Dauer der Aufnahme stelle es nach Ansicht des Landgerichts keine Verfehlung der Beklagten dar, dass diese Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert wurden. Es sei ohnehin fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätten stellen sollen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei schnell genug vor Ort gewesen wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2023
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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