21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32803

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Urteil09.01.2023Landgericht Köln21 O 302/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 194Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 194
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Landgericht Köln Urteil09.01.2023

Sex auf in Parkhaus geparktem Auto: Sicher­heits­dienst nicht zur Schadens­ersatz­zahlung verpflichtetKeine Pflicht des Sicher­heits­dienstes zur ständigen Beobachtung der Überwa­chungs­kameras eines Parkhauses

Haben Unbekannte auf einem in einem Parkhaus abgestellten Auto Sex und kommt es dadurch zu einer Beschädigung des Autos, so haftet dafür nicht der Sicher­heits­dienst. Dieser ist nicht verpflichtet, ständig die Überwa­chungs­kameras zu beobachten. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Juli 2018 hatten zwei Unbekannte Personen Sex auf einem in einem Parkhaus in Nordrhein-Westfalen abgestellten Auto. Dadurch kam es zu Beschädigungen am Auto. Der Vorfall wurde durch Überwa­chungs­kameras festgehalten. Die entsprechende Aufnahme war etwa 9 Minuten lang. Der Eigentümer des Autos klagte nunmehr gegen die Sicher­heitsfirma auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 5.000 €. Er meinte, das Sicher­heits­personal hätte die Kameras ständig überwachen müssen, um derartige Vorfälle zu verhindern.

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Sicher­heitsfirma

Das Landgericht Köln entschied gegen den Kläger. Diesem stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Pflichten der Beklagten gehen nicht so weit, dass sie die von ihr installierten Überwa­chungs­kameras ununterbrochen beobachten lassen müsse, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar zu verhindern. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt werden.

Keine Pflicht­ver­letzung wegen fehlender Beobachtung der Kameras

Bei der kurzen Dauer der Aufnahme stelle es nach Ansicht des Landgerichts keine Verfehlung der Beklagten dar, dass diese Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert wurden. Es sei ohnehin fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätten stellen sollen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei schnell genug vor Ort gewesen wäre.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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