21.11.2024
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Landgericht Köln Urteil13.04.2011

Mandant hat bei Erkrankung seines Anwalts gegenüber der Rechts­schutz­ver­si­cherung Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beauftragung eines neuen AnwaltsRechts­schutz­ver­si­cherung muss die Kosten für einen zweiten Anwalt übernehmen

Kann ein Anwalt sein Mandat aus gesund­heit­lichen Gründen nicht fortführen, so ist der Mandant dazu berechtigt, einen neuen Anwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Eine Rechts­schutz­ver­si­cherung kann die Übernahme der Kosten für den neuen Rechtsvertreter dann nicht mit der Begründung von sich weisen, sie habe bereits für den ursprünglich beauftragten Anwalt bezahlt.

Im vorliegenden Fall verweigerte eine Rechtsschutzversicherung die Übernahme von Anwaltskosten, nachdem der Versi­che­rungs­nehmer während eines laufenden Verfahrens den Anwalt gewechselt hatte. Der Versicherer sah seine Leistungs­pflicht bereits durch die Kostenübernahme für den ursprünglich beauftragten Anwalt erfüllt.

Rechts­an­walts­wechsel war krank­heits­bedingt notwendig

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln sei im vorliegenden Fall jedoch von einem notwendigen Rechts­an­walts­wechsel auszugehen. Dem Anwalt sei es krank­heits­bedingt nicht möglich gewesen, das Mandat des Klägers fortzuführen. Infolge einer Depression sei er nicht in der Lage gewesen, Schriftsätze abzudiktieren oder sich mit Rechtsfragen ausein­an­der­zu­setzen. Im relevanten Zeitraum habe er unter erheblicher Medikation gestanden und die behandelnden Ärzte hätten ihm sogar geraten, seinen Beruf vollständig aufzugeben. Aus diesem Grund könne nach Auffassung des Gerichts ohne Zweifel von einem notwendigen Anwaltswechsel gesprochen werden. Die Haftpflicht­ver­si­cherung sei damit auch zur Übernahme der Anwaltskosten für den neuen Anwalt verpflichtet.

Quelle: ra-online, Landgericht Köln (vt/st)

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