14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26403

Drucken
Urteil05.10.2017Landgericht Köln20 O 59/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 799Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 799
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil05.10.2017

Kein Schadens­ersatz­anspruch aufgrund niedrigen Einstiegs­preises bei einer AuktionAuftraggeber muss höheren Erlös bei Angabe eines höheren Schätzpreises beweisen

Ein Schadens­ersatz­anspruch gegen ein Auktionshaus wegen eines zu niedrigen Einstiegs­preises kommt nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass durch einen höheren Schätzpreis ein höherer Erlös zu erzielen gewesen wäre. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 wurde einem Auktionshaus ein Auktionsauftrag erteilt. Es sollte ein antiker chinesischer Kendi versteigert werden. Bei der Auktion wurde bei einem Einstiegspreis von 3.000 bis 4.000 EUR ein Erlös von 75.000 EUR erzielt. Einige Monate später wurde der Kendi bei Sotheby's zu einem Preis von 200.000 Britische Pfund versteigert. Es gab nur ein Gebot. Aufgrund dieses hohen Erlöses und dem von Sotheby's angegebenen Schätzpreis von 200.000 bis 300.000 Britische Pfund, klagte der Auftraggeber der ersten Auktion auf Schadensersatz. Er warf dem Auktionshaus vor einen zu niedrigen Schätzpreis angegeben zu haben. Bei einer höheren Angabe wäre der Erlös höher gewesen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Köln entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das beklagte Auktionshaus zu. Denn diesem sei keine Pflicht­ver­letzung bei der Angabe des Schätzpreises anzulasten. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass ein höherer Einstiegspreis einen höheren Erlös zur Folge gehabt hätte. Nach Angaben eines Sachver­ständigen sei der Schätzpreis von 3.000 bis 4.000 EUR zwar niedrig, aber letztlich nicht zu beanstanden gewesen. Zwar bestehe bei einem niedrigen Einstiegspreis die Gefahr, dass dieser nicht übertroffen werde und der Zuschlag zu diesem niedrigen Preis erfolge. Jedoch sei das Hochbieten im Saal wichtig. Nichts sei tödlicher für eine Auktion, als wenn der Schätzpreis zu hoch bemessen worden sei und es gar kein Gebot gebe. Zu beachten ist ohnehin, dass der vorliegende Schätzpreis weit übertroffen wurde.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26403

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI