31.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 14518

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Landgericht Köln Urteil22.10.2008

Hausschwamm: Versicherungen können Zahlungspflicht bei Schwammschäden wirksam ausschließenAusschluss durch § 9 Ziff. 4 e) VGB 97/PR möglich

Die Versicherung kann durch § 9 Ziff. 4 e) VGB 97/PR ihre Einstands­pflicht für Schäden, die aufgrund von Schwamm entstehen, wirksam ausschließen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für ein Mehrfa­mi­li­enhaus eine Wohngebäudeversicherung auf Grundlage von VGB 97/PR. In § 9 Ziff. 4 e) VGB 97/PR stand: "Der Versi­che­rungs­schutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Schwamm." Nachdem in einer Wohnung Schwammbefall festgestellt wurde, weigerte sich die Beklagte den Schadensfall zu regulieren.

Ausschluss war wirksam

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Beklagten. Sie war nicht zur Schadens­re­gu­lierung verpflichtet, da ein wirksamer Haftungsausschluss gemäß § 9 Ziff. 4 e) VGB 97/PR vorlag. Nach Ansicht des Landgerichts sei die Klausel wirksam. Sie sei weder unmiss­ver­ständlich noch dahin zu verstehen, dass Schäden durch Hausschwamm, gleich auf welcher Ursache dieser beruht, in der Leitungs­was­ser­ver­si­cherung nicht versichert sind.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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