21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21233

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Urteil06.11.1984Landgericht Köln12 S 165/84
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1989, 623Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1989, Seite: 623
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Landgericht Köln Urteil06.11.1984

Hartnäckiger Lärm, Werfen von Unrat sowie ekelerregende Verschmutzung des Balkons durch Mitmieter rechtfertigt MietminderungGrobe Belästigungen müssen selbst in sozialen Brennpunkten nicht hingenommen werden

Geht von einem Mitmieter hartnäckiger Lärm aus, wirft er mit Unrat und verschmutzt er in ekelerregender Weise den Balkon so rechtfertigt dies eine Mietminderung. Solche groben Belästigungen müssen selbst in einem sozialen Brennpunkt nicht hingenommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da von einem Mitmieter Belästigungen ausgingen. So ging von ihm hartnäckiger Lärm aus, er warf mit Unrat und verschmutzte in ekelerregender Weise den Balkon. Die Vermieterin akzeptierte das Minderungsrecht nicht. Ihrer Meinung nach habe die Wohnung in einem sozialen Brennpunkt gelegen, so dass die vorliegenden Belästigungen hinzunehmen gewesen seien. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand aufgrund grober Belästigungen

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben angesichts der vorliegenden Belästigungen ihre Miete mindern dürfen. Die fortwährenden Vorkommnisse seien mit den Grundregeln eines gedeihlichen und geordneten Zusammenlebens nicht vereinbar gewesen und haben von den Mietern nicht geduldet werden müssen.

Vorliegen eines sozialen Brennpunkts unerheblich

Selbst wenn die Wohnung in einem sozialen Brennpunkt gelegen habe, so das Landgericht, seien die Mieter nicht verpflichtet gewesen die vorliegenden groben Belästigungen des Mitmieters hinzunehmen.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1989, 623/rb)

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