21.11.2024
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Dokument-Nr. 25418

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Landgericht Köln Urteil06.12.2017

Kein Schmerzensgeld für Lehrerin aufgrund Kritik am UnterrichtWeitergabe von Kritik der Eltern durch Eltern­jahr­gangs­sprecher stellt keine Per­sönlich­keits­verletzung dar

Wird der Unterricht einer Lehrerin von mehreren Eltern kritisiert und gibt der Eltern­jahr­gangs­sprecher diese Kritik an die Schulleitung weiter, verletzt er damit nicht das allgemeine Per­sönlich­keits­recht der Lehrerin. Ein Schmerzens­geld­anspruch steht der Lehrerin daher nicht zu. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mehrere Eltern beklagten sich über den Unterricht einer Lehrerin an einer Gesamtschule. Der Eltern­jahr­gans­s­precher versuchte zunächst Gespräche zwischen den beteiligten Personen zu vermitteln. Nachdem diese zu keiner zufrie­den­stel­lenden Klärung der Angelegenheit führten, wandte sich der Eltern­jahr­gangs­sprecher im Juli 2017 schriftlich an die Schulleitung. In dem Schreiben trug er die Kritik der Eltern an dem Unterricht der Lehrerin weiter. Die Lehrerin sah darin eine Verletzung ihres Persön­lich­keits­rechts und klagte gegen den Eltern­jahr­gangs­sprecher unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 EUR.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Kritik am Unterricht

Das Landgericht Köln entschied gegen die Lehrerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts durch die Kritik an ihrem Unterricht zu. Abgesehen davon, dass dies eine schwerwiegende Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung vorausgesetzt hätte, sei bereits das Vorliegen einer Persön­lich­keits­ver­letzung zu verneinen.

Keine Verletzung des Persön­lich­keits­rechts durch Weitergabe der Kritik

Zwar könne das Persön­lich­keitsrecht durch Äußerungen Dritter verletzt werden, so das Landgericht. Das Schreiben des Eltern­jahr­gangs­sprechers könne aber nicht als Äußerung gewertet werden. In dem Umstand, dass er in seiner Funktion als Jahrgangs­sprecher die von den Eltern diskutierten Problemkreise darlegt, handele es sich nicht um eine von ihm ausgehende Behauptung von etwaig falschen Tatsachen oder Äußerung einer etwaigen ehrenrührigen Meinung. Ob die Kritik der Eltern an der Lehrerin inhaltlich berechtigt sei, habe mit dem von der Lehrerin bemängelten Verhalten des Eltern­jahr­gangs­sprechers nichts zu tun.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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